Nein, Ihr Durchleitungsrecht bleibt bestehen. Ihr Nachbar darf die Leitung allerdings verlegen, wenn sie seinem Bauvorhaben in den Weg kommt. Dazu braucht er Ihre Zustimmung, die er, wenn nötig, klageweise durchsetzen kann.

Wer die Kosten der Verlegung tragen muss, ist seit Anfang 2012 neu und klar geregelt – wenn es sich nicht um ein klageweise durchgesetztes Notleitungsrecht, sondern um eine freiwillig eingeräumte Dienstbarkeit wie Ihre handelt.

Es gilt, was für alle anderen Grunddienstbarkeiten gilt: Der Grundeigentümer, der die Leitung verlegen will, trägt die Kosten. Bis Ende 2011 musste «in der Regel» der Berechtigte die Kosten voll tragen. Nur bei «besonderen Umständen» hatte der Belastete einen «angemessenen Teil» der Kosten zu übernehmen. Diese schwammige Regelung ist bei freiwillig eingeräumten Durchleitungsdienstbarkeiten nicht mehr von Bedeutung.

Sie zahlen nicht für die Verlegung.

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Erstellt der Nachbar eine Baute, die zu nahe an der Grenze steht oder diese gar überragt, muss er sich auf eine Dienstbarkeit stützen können. Beobachter-Abonnenten erfahren, wie eine solche zustande kommt, was ein Quellen- bzw. Durchleitungsrecht bedeutet und was sie tun können, um Streit um ein Wegrecht zu verhindern.

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