Jetzt steht «Bob Dylan» am Klingelschild
Drei Mieter mussten gehen, weil der Eigentümer Eigenbedarf anmeldete. Angeblich braucht die Stieftochter Platz zum Malen. Doch statt der Verwandten wohnt an der Adresse in Zürich nun eine Fremde – und ein Phantom.

Veröffentlicht am 12. Januar 2026 - 14:00 Uhr

Bob Dylan soll neu an der Klosbachstrasse in Zürich wohnen – in der Wohnung, für die der Vermieter zuvor Eigenbedarf ankündigte (Symbolbild).
Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs ist wohl die schlechteste Nachricht, die Mieter in ihrem Briefkasten erhalten können. Sich erfolgreich dagegen zu wehren, ist schwer. Denn rechtlich hat der Vermieter eine starke Position: Anders als bei einer regulären Kündigung will er seine Wohnung nicht einfach an Fremde weitervermieten, sondern für sich selbst oder seine Angehörigen nutzen. Die Bezeichnung «Angehörige» ist jedoch sehr weit gefasst. Kontrollen, ob der Vermieter wirklich selbst einzieht oder an jemand anderen die Wohnung teurer vermietet, gibt es keine.
Malatelier für die Stieftochter
Ein Fall aus Zürich illustriert die Problematik gut. Am 15. Mai 2024 kündigte ein Vermieter drei seiner Mieter die Wohnung, nachdem er die Liegenschaft mit den insgesamt acht Wohnungen zwei Wochen zuvor als Eigentümer übernommen hatte. Die drei Mieter wohnten jeweils in einer 2,5-Zimmer-Wohnung, allen wurde mit derselben Begründung gekündigt: «Eigenbedarf».
Eine der drei Mieterinnen ist Susanne Müller. Ihren Namen haben wir geändert. Sie wohnte fast zehn Jahre in ihrer Wohnung an der Klosbachstrasse. Sie schätzte das Quartier, die Nähe zu ihrem Arbeitsort und ihren Kindern. «Ich war schockiert, als ich die Kündigung erhielt. Eigentlich hätte ich mit dem Besitzerwechsel einen neuen Mietvertrag erwartet», sagt sie. Müller erhob gegen die Kündigung Einsprache. Vor der Schlichtungsbehörde verteidigte die Anwältin des Vermieters den Eigenbedarf damit, dass die Stieftochter des Vermieters, die bereits in der Liegenschaft wohnte, eine andere Wohnung benötige. Eine Wohnung, die hell genug sei, damit sie dort malen könne.
Die Recherche des Beobachters zeigt: In der Wohnung malt nicht die Stieftochter, sondern wohnt derzeit eine Frau aus Deutschland. Der Vermieter hatte die 2,5-Zimmer-Wohnung auf einer Wohnungsplattform ausgeschrieben. Wie viel der Vermieter für die Wohnung auf dem Portal verlangte, ist nachträglich nicht mehr zu eruieren. Auch die neue Mieterin möchte dazu keine Auskunft geben. Nur so viel: Sie zahlt mehr als ihre Vormieterin.
Was sagt der Vermieter dazu, der gleichzeitig auch Eigentümer der Liegenschaft ist? Hat er Eigenbedarf nur vorgeschoben? Auf wiederholte Anfragen per Mail erhielt der Beobachter keine Stellungnahme.
«Kündigungsgrund nicht zutreffend»
«Wenn drei Wohnungen in einem Haus mit der Begründung Eigenbedarf gekündigt werden, besteht ein Anfangsverdacht, dass der angegebene Kündigungsgrund nicht zutreffend ist», sagt Walter Angst, Co-Geschäftsleiter des Mieterinnen- und Mieterverbands Zürich. «Wenn eine der gekündigten Wohnungen auf einer Plattform inseriert und nicht an einen Familienangehörigen vermietet worden ist, untermauert das den Verdacht.»
Was können betroffene Mieterinnen und Mieter tun? «Damit sich Betroffene gegen eine spätere Entdeckung eines vorgeschobenen Kündigungsgrunds wehren können, muss die Kündigung zuvor zwingend angefochten worden sein. Weiter ist es ratsam, im Verfahren vor der Schlichtungsbehörde einen Antrag auf einen hohen Schadenersatz zu stellen», so Angst. Dies für den Fall, dass die genannte Mieterschaft nicht in die gekündigte Wohnung einziehe.
Die Briefkästen und Klingelschilder der drei 2,5-Zimmer-Wohnungen sind mittlerweile ausgetauscht worden. Neben dem Namen der deutschen Mieterin steht ein weiterer Name: Neu soll «Bob Dylan» in der Liegenschaft wohnen.
- Grundbuchauszug der betroffenen Liegenschaft
- Kündigungsschreiben des Vermieters
- Gespräche mit ehemaligen Mieterinnen und Mietern
- Gespräch mit der neuen Mieterin
- Verhandlung und Beschluss der Schlichtungsbehörde





