Jeder Kanton hat für die Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks seine eigenen Regeln aufgestellt. Meist ist es so, dass jeder bauende Grundeigentümer berechtigt ist, das Nachbargrundstück zu betreten und vorübergehend zu benützen, soweit es für die Erstellung, die Veränderung oder den Unterhalt von Bauten und Anlagen notwendig ist.

Das Eigentum des Betroffenen darf jedoch nicht unzumutbar gefährdet und beeinträchtigt werden. Ausserdem ist dieses sogenannte Hammerschlags- oder Leiterrecht möglichst schonend auszuüben, und die Arbeiten müssen zügig vonstattengehen.

Vorab muss der Bauende den Nachbarn rechtzeitig und schriftlich von seinem Vorhaben in Kenntnis setzen.

Und: Wer das Hammerschlagsrecht in Anspruch nimmt, schuldet eigentlich eine Entschädigung. Massgebend für deren Berechnung sind grundsätzlich der Verkehrswert und die erlittenen Unannehmlichkeiten. Der Betrag ist jedoch nicht leicht festzumachen, und oft bezahlt der Nachbar einfach für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands.

Stimmt der Betroffene innert 30 Tagen seit der Mitteilung nicht zu oder einigt man sich nicht über die Entschädigung, darf sich der bauende Nachbar nicht einfach darüber hinwegsetzen, sondern muss sein Recht einklagen.

Eine friedliche Lösung zahlt sich aus

Das Hammerschlagsrecht ist im Übrigen nicht bloss auf das Deponieren von Baumaterial beschränkt. Vielmehr darf der Nachbar unter Umständen auch ein Baugerüst aufbauen. Ob er dagegen auch Erdnägel in den Boden einschlagen darf, um etwa einen Kran zu befestigen, ist strittig.

Die Inanspruchnahme erstreckt sich darüber hinaus auch auf den Luftraum – deshalb muss der Nachbar allenfalls auch akzeptieren, dass der Schwenkarm eines Krans über sein Grundstück ragt.

Wichtiger als eine allfällige Entschädigung ist jedoch das friedliche nachbarschaftliche Verhältnis. Ihm zuliebe sollte man eine gütliche Einigung anstreben und einen Prozess möglichst vermeiden.

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