Der Chef möchte eine sogenannte Kündigungssperre vereinbaren. Wenn Sie zustimmen, ist das grundsätzlich verbindlich. Dann können beide Seiten den Arbeitsvertrag nicht einseitig auflösen, bevor die abgemachte Frist abgelaufen ist.

Es gibt aber eine Ausnahme: Wenn es wichtige Gründe gibt, die zu einer fristlosen Kündigung berechtigen, kann man trotzdem kündigen.

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Eine Kündigungssperre muss aber immer angemessen sein. Das heisst: Die Dauer muss in einem vernünftigen Verhältnis zur Dauer des unbezahlten Urlaubs stehen. Was das genau bedeutet, hängt vom konkreten Einzelfall ab.

Generell geht aber eine Verpflichtung für mehr als drei Jahre meistens zu weit; eine einjährige Kündigungssperre liegt in der Regel noch im Rahmen.

Das Gleiche gilt übrigens, wenn man eine Weiterbildung abschliesst, die der Betrieb bezahlt: Auch hier muss die Dauer angemessen sein.

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