Arbeit am Bildschirm im fensterlosen Kämmerchen? Zu fünft auf zehn Quadratmetern zusammengepfercht? Ständiger Lärm, üble Gerüche, Durchzug? Arbeitsplätze sind häufig keine Wohlfühloasen. Doch sie müssen gewissen Mindeststandards genügen. Denn Arbeitgeber sind von Gesetzes wegen verpflichtet, alle Massnahmen zu treffen, «die nötig sind, um den Gesundheitsschutz zu wahren und zu verbessern und die physische und psychische Gesundheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten». Es gibt klare Regeln, welche Anforderungen Gebäude, Räume, Arbeitsplätze oder sanitäre Einrichtungen erfüllen müssen (siehe unten: «Arbeitsplatz: Das dürfen Sie erwarten»). Dabei handelt es sich um Mindestvorschriften: Die Arbeitsbedingungen dürfen besser, aber nicht schlechter als gesetzlich vorgesehen sein.

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Wollten Sie schon immer wissen, ob Sie sich mit dem Eckchen, das Ihnen im Grossraumbüro zugewiesen wurde, tatsächlich abfinden müssen, ob der Arbeitgeber im Sommer für Kühlung sorgen muss und ob Sie sich gegen den Qualm der Kollegen wehren können? In den Verordnungen 3 und 4 zum Arbeitsgesetz samt über 200 Seiten starker Wegleitung sind alle Fragen zur Raumgestaltung und zum Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz geregelt. Unzählige Vorschriften, Richtlinien und Empfehlungen behandeln bis ins kleinste Detail sämtliche Aspekte rund um Baumaterialien, Temperaturen, Lärm, Licht und Belüftung.

Platz für den Allerwertesten

Zu erfahren ist dort unter anderem, dass die optimale Sitzflächenbreite eines Bürostuhls 40 bis 45 Zentimeter beträgt, der Richtwert für Hintergrundgeräusche in Kantinen bei 55 Dezibel liegt und die Farbe Violett auf Arbeitnehmende aggressiv und entmutigend wirkt, Grün hingegen sehr beruhigend.

Über die Einhaltung der arbeitsgesetzlichen Regeln, die in der ganzen Schweiz gelten, wachen die kantonalen Arbeitsinspektorate. Sind neue Fabrikationsbetriebe oder Bürogebäude geplant, treten die Gesetzeshüter in Aktion. Für industrielle Betriebe gibt es ein gesetzlich vorgeschriebenes Plangenehmigungsverfahren, bei Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben wird in den meisten Kantonen immerhin eine Planbegutachtung durchgeführt. Wird der Neubau in Betrieb genommen, werden die Arbeitsplätze durch die Behörden nochmals überprüft. Kontrolliert werden beispielsweise die Platz- und Lichtverhältnisse, die Fluchtwege und sanitären Einrichtungen und ob von ständigen Arbeitsplätzen aus die Sicht ins Freie gewährleistet ist.

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Bei einer Krankheit oder einem Unfall haben Arbeitnehmer Rechte und Pflichten. Für wie lange erhält man bei Arbeitsunfähigkeit noch den Lohn? Darf der Chef einfach kündigen? Was darf man mit einem Arztzeugnis noch in der Freizeit tun? Erhalten Sie als Beobachter-Mitglied Antworten auf diese und weitere Fragen.

Kündigung wegen Reklamation?

Die Arbeitsinspektorate sind auch Anlaufstelle für Beschwerden von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, soweit sie die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz betreffen. Beschwerden werden vertraulich behandelt, die Arbeitsinspektoren unterstehen dem Amtsgeheimnis. Die Kontrollen werden so gestaltet, dass der Beschwerdeführer nicht bekannt wird. In Kleinbetrieben ist das jedoch nicht immer gewährleistet, vor allem wenn jemand die Missstände bereits im Betrieb thematisiert hat. Aber selbst dann dürfen dem Beschwerdeführer keine Nachteile entstehen. Wird jemandem gekündigt, nur weil er sich für korrekte Arbeitsbedingungen eingesetzt hat, wäre das missbräuchlich.

Ergeben Kontrollbesuche und allfällige Messungen in einem Betrieb, dass gegen gesetzliche Auflagen verstossen wurde, wird der Arbeitgeber aufgefordert, Abhilfe zu schaffen. Befolgt der Arbeitgeber die Aufforderungen nicht, kann er schriftlich verwarnt oder sogar verzeigt werden.

Arbeitsplatz: Das dürfen Sie erwarten

Temperatur und Luftfeuchte: Empfohlene Werte für Büroarbeitsplätze mit mehrheitlich sitzender, geistiger Tätigkeit:

 

  Sommer Winter
Temperatur bis max. 28˚C 21-23˚C
Relative Luftfeuchte 30-65%

30-65%


Platzverhältnisse: Pro Person ist ein Luftraum von 12 Kubikmetern vorgeschrieben, 15 Kubikmeter bei überwiegend nichtsitzender Tätigkeit, 18 Kubikmeter bei überwiegend körperlicher Arbeit. In Gruppenbüros wird für die ersten zwei Personen eine Fläche von 18 Quadratmetern veranschlagt, für jede weitere Person zusätzliche 6 Quadratmeter. In Grossraumbüros (in der Regel ab 400 Quadratmetern) beträgt die Mindestfläche pro Büro- und Bildschirmarbeitsplatz 8 Quadratmeter, für kombinierte Arbeitsplätze 12 Quadratmeter.

Nichtraucherschutz: Seit dem 1. Mai 2010 müssen alle geschlossenen Räume, die mehreren Personen als Arbeitsplatz dienen, rauchfrei sein. Das Rauchverbot gilt auch für Gemeinschaftsräume wie Sitzungszimmer, Cafeteria, Gänge.

Lärm: Lärm und Erschütterungen an Arbeitsplätzen sind zu vermeiden oder zu bekämpfen. Unterschieden wird zwischen gehörgefährdendem Lärm (Suva-Grenzwert bei 85 Dezibel) und belästigendem Lärm. Dieser wird als individuell unterschiedlich angesehen und auch abhängig von der Art der zu erledigenden Arbeit (Richtwert für Hintergrundgeräusche in einem Grossraumbüro: 45 Dezibel).

Toiletten: Arbeitgeber müssen genügend Toiletten zur Verfügung stellen. So braucht es zum Beispiel in Betrieben mit bis zu 50 Beschäftigten eine Toilette und ein Pissoir für je 15 Männer und eine Toilette für je 10 Frauen. Toilettenräume für Frauen und Männer müssen voneinander durch Wände vom Boden bis zur Decke abgetrennt sein. Die Entfernung vom Arbeitsplatz soll nicht mehr als 100 Meter oder eine Geschosshöhe betragen.

Arbeitssicherheit: Rechte und Pflichten

Der Arbeitgeber muss für Sicherheit am Arbeitsplatz sorgen und unfallverhütende Massnahmen treffen. Die Angestellten ihrerseits müssen Weisungen zur Sicherheit befolgen.

Gemäss Unfallversicherungsgesetz (UVG) und der dazugehörigen Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet,

  • in seinem Unternehmen die zur Verhütung von Unfällen und Gesundheitsschäden notwendigen Massnahmen zu treffen;
     
  • die Angestellten über mögliche Gefahren und Gefahrenquellen zu informieren und sie zu Sicherheitsmassnahmen anzuleiten (dies gilt auch für Temporärarbeitende, die der Arbeitgeber von einem anderen Betrieb «ausleiht»);
     
  • den Angestellten wenn nötig eine zumutbare persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen (beispielsweise Schutzbrille, Gehörschutz und Schutzkleidung);
     
  • den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder deren Vertretung bei allen die Arbeitssicherheit betreffenden Fragen ein Mitspracherecht zu gewähren.



Umgekehrt müssen sich Angestellte an ihre Pflichten halten. So müssen sie

  • die Weisungen des Arbeitgebers in Bezug auf die Arbeitssicherheit befolgen;
     
  • die allgemeinen und die betrieblichen Sicherheitsregeln beachten;
     
  • die Sicherheitseinrichtungen richtig gebrauchen;
     
  • die persönliche Schutzausrüstung benützen;
     
  • einen Mangel, der die Arbeitssicherheit beeinträchtigt, beseitigen oder – wenn dies nicht möglich ist – dem Arbeitgeber melden.


Untersagt ist es den Angestellten,

  • die Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen zu beeinträchtigen;
     
  • sich oder andere zu gefährden, etwa durch Alkohol oder Drogen.


Weitere Infos zum Unfallversicherungsgesetz auf der Website des Staatssekretariats für Wirtschaft Seco: www.seco.admin.ch

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