Plötzlich überall Überwachung: Die Angestellten der Bäckerei Kaiser* staunen, als sie nach den Betriebsferien zurückkehren. Videokameras in der Backstube, im Laden, sogar im Pausenraum. Eine Information dazu gab es nicht. Wer schaut da bei der Arbeit zu? Wann? Und wieso?

Mara Frey* steht an der Verkaufstheke, bedient Kunden. Sie ist nervös, macht Fehler, die ihr in 15 Jahren nie passiert sind. Am Schluss ergibt sich bei der Abrechnung ein Fehlbetrag in der Kasse Zu wenig in der Kasse Darf der Chef den Lohn kürzen? . In der folgenden Nacht kann Frey nicht schlafen. Sie fürchtet, dass der Chef sie ins Büro zitiert. Die Alleinerziehende bangt um ihren Job.

Es ist ein bekanntes Phänomen, dass Videoüberwachung im Job Stress auslöst und auf die Stimmung drückt. Und wenn das Wohlbefinden und die psychische Gesundheit beeinträchtigt sind, leidet am Ende auch die Leistung. Nur schon deshalb sollten Arbeitgeber mit Videoüberwachung sehr zurückhaltend sein.

Angestellte haben ein Auskunftsrecht

Bei der Bäckerei Kaiser ist einiges schiefgelaufen. Wer unangekündigt oder gar heimlich überwacht, verletzt die Persönlichkeit der Angestellten massiv. Der Chef hätte im Voraus darüber informieren müssen, dass und weshalb Überwachungskameras installiert werden. Zudem muss er genau mitteilen, wo und wann gefilmt wird und wie lange die Aufnahmen gespeichert werden (siehe «Kamera läuft: Das sagt das Gesetz»). Ideal wäre es, das alles detailliert in einem Überwachungsreglement festzuhalten. Zudem müssen Angestellte darüber informiert werden, dass sie jederzeit ein Auskunftsrecht haben.

Kunden der Bäckerei müssen auf die Kameras aufmerksam gemacht werden Überwachungskameras Sie werden gerade gefilmt – mit einem Hinweisschild, noch bevor sie den gefilmten Bereich betreten. Wer dann eintritt, gibt damit stillschweigend seine Einwilligung.

Die Kunden können frei entscheiden; doch die Angestellten sind dem Arbeitgeber untergeordnet und müssen daher die Überwachung dulden, sofern Persönlichkeit und Gesundheit nicht beeinträchtigt werden und die Interessen des Arbeitgebers überwiegen.

Alternativen zu Videokameras überprüfen

Bevor Arbeitgeber eine Videoüberwachung in Betracht ziehen, sollten sie prüfen, ob der gewünschte Zweck nicht auch mit milderen Mitteln zu erreichen ist. So könnte man im Laden teurere Geschenkkörbe und Pralinéschachteln mit einer elektronischen Warensicherung versehen oder nahe bei der Kasse platzieren. Der Vorrat an Schnapsflaschen für die Produktion könnte eingeschlossen werden. Wenn diese Massnahmen ausreichen, müsste die Bäckerei auf Filmaufnahmen verzichten.

Erlaubt ist, den Laden zu überwachen, um etwa Überfälle und Diebstahl zu verhindern oder aufzuklären. Dabei müssen die Kameras so platziert sein, dass sich die Angestellten nur ausnahmsweise im Aufnahmebereich aufhalten. Wenn die Kameras wie bei der Bäckerei Kaiser stets auch auf die Verkäuferinnen gerichtet sind, geht das zu weit. Denn es ermöglicht eine Überwachung des Verhaltens – die ist verboten, weil sie die Gesundheit der Angestellten nachweislich gefährden kann. Daher muss auch die Kamera im Pausenraum umgehend entfernt werden.

Anpassung an die gesetzlichen Möglichkeiten

Nachdem sich Angestellte beschwert haben, lässt sich der Chef von einem Anwalt beraten. Und findet heraus, dass er Folgendes tun muss, um gesetzeskonform zu bleiben:

  • Die meisten Kameras werden abmontiert. Diejenigen im Kundenbereich und zwischen Hintereingang und Personalparkplatz bleiben. Der Chef informiert die Angestellten nun aber über die Gründe dafür. In letzter Zeit gab es in der Region wiederholt Überfälle auf Tankstellen und Geschäfte. Die Kameras sollen abschreckend wirken. Zudem will der Chef Ladendiebstähle verhindern oder aufdecken.
  • Die Bäckerei kommuniziert klar, welche Bereiche im Laden unbeobachtet sind. Insbesondere der Bereich hinter der Theke, wo sich die Verkäuferinnen die meiste Zeit über aufhalten.
  • Sämtliche Aufnahmen werden passwortgeschützt gespeichert. Zugriff darauf hat nur der neu ernannte Sicherheitsbeauftragte des Betriebs, der keine Vorgesetztenposition hat. Die Angestellten brauchen also nicht mehr zu befürchten, dass Aufzeichnungen zur Beobachtung ihres Verhaltens genutzt werden.
  • Wenn es nicht zu einem Vorfall kommt, werden alle Aufnahmen innerhalb von 72 Stunden gelöscht.

Die Verkäuferin Mara Frey kann jetzt aufatmen. Der Druck der unbestimmten Überwachung fällt weg. Und bei der falschen Kassenabrechnung damals hat sie sich bloss verzählt.
 

*Fallgeschichte und Namen sind fiktiv.

Kamera läuft: Das sagt das Gesetz
  • Videoüberwachung ist nur erlaubt, wenn die Grundsätze des Datenschutzgesetzes eingehalten werden. Es braucht insbesondere ein überwiegendes Interesse: Es muss zum Beispiel um die Sicherheit von Personen oder den Schutz von Objekten gehen. Und die Überwachung muss verhältnismässig sein – will heissen: Es gibt kein anderes, milderes Mittel, das genauso gut zur Kontrolle dient. Zudem müssen Angestellte wissen, wie und wo aufgezeichnet wird.
  • Arbeitgeber müssen die Persönlichkeit der Arbeitnehmenden achten und schützen sowie auf die Gesundheit gebührend Rücksicht nehmen. Deshalb darf die Überwachung Gesundheit und Bewegungsfreiheit nicht beeinträchtigen. Zulässig ist sie zur Kontrolle der Leistung, nicht aber des Verhaltens. Überwachung des Verhaltens ist selbst dann nicht erlaubt, wenn Angestellte freiwillig zustimmen.
  • Wenn gesetzliche Bestimmungen nicht eingehalten werden, können sich Angestellte ans kantonale Arbeitsinspektorat wenden. Es muss jedem Hinweis nachgehen.
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