Das Grossraumbüro macht krank. Das zeigten Forscher der Hochschule Luzern schon vor Jahren. Und das beklagte nun auch eine 51-jährige Sachbearbeiterin des Bundesamts für Informatik (BIT). Vor drei Jahren musste sie mit Dutzenden Arbeitskollegen in ein Grossraumbüro umziehen. Damit kam die Frau gesundheitlich überhaupt nicht zurecht – und wurde von ihrer Ärztin als arbeitsunfähig eingestuft. Die 51-Jährige weise eine «hohe Sensibilität» auf und brauche deshalb einen besseren Arbeitsplatz. Zum Beispiel ein Kleinbüro oder aber die Möglichkeit, die Hälfte ihrer Arbeit von zu Hause aus erledigen zu können.

Damit stiess die Frau beim BIT jedoch nicht auf offene Ohren. Selbst der Direktor arbeite im Grossraumbüro, kleine Büros seien nicht vorhanden. Die Arbeit der Frau sei zudem nicht für das Home-Office geeignet. Weil man sich in der Folge nicht einigen konnte, kündigte das Amt schliesslich der Frau.

Zu Unrecht – wie das Bundesverwaltungsgericht im vergangenen Herbst entschied und die «SonntagsZeitung» nun publik machte. Das Gericht kam zum Schluss, dass der Frau zumindest ein echter Versuch, im Home-Office zu arbeiten, hätte gewährt werden müssen. Die Kündigung erfolgte deshalb unbegründet, die Richter sprachen der Frau eine Entschädigung in Höhe eines halben Jahreslohns zu.

«Es ist denkbar, dass sich künftig Arbeitnehmer auf dieses Urteil berufen.»

 

Irmtraud Bräunlich, Beobachter-Expertin für Arbeitsrecht

Das Urteil ist durchaus brisant. Denn bedeutet das nun, dass man mit einem Arztzeugnis erzwingen kann, dass man von zu Hause aus arbeiten darf? «Es ist denkbar, dass sich künftig Arbeitnehmer auf dieses Urteil berufen», sagt Irmtraud Bräunlich, Beobachter-Expertin für Arbeitsrecht. Auch wenn die Ausgangslage nicht ganz dieselbe ist wie im Fall der klagenden Sachbearbeiterin. Beim Bund, ihrem Arbeitgeber, gelten striktere Kündigungsregeln als in der Privatwirtschaft.

Fakt ist aber, dass die Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet sind, auf die Gesundheit ihrer Angestellten Rücksicht zu nehmen und dass es klare Vorschriften gibt, wie Arbeitsplätze ausgestaltet werden müssen. Kann ein Arbeitgeber dies nicht bewerkstelligen, müssen Alternativen geprüft werden. «Beklagt sich ein Arbeitnehmer über gesundheitliche Probleme am Arbeitsplatz und unternimmt der Arbeitgeber nichts, um Abhilfe zu schaffen, hätte man mit diesem Urteil und einem Arztzeugnis nun gute Argumente parat», erklärt Bräunlich.

Damit es gar nicht erst soweit kommt, rät die Beobachter-Expertin, zuerst das Gespräch mit dem Vorgesetzten zu suchen. «Ist der Chef zunächst skeptisch, sollte man eine Versuchsphase aushandeln», so Bräunlich. Wer sich an die Spielregeln hält und die Arbeit zu Hause zuverlässig erledigt, habe dann gute Chancen, regelmässig im Home-Office arbeiten zu können.

Letzter Ausweg: Arbeitsinspektorat

Lehnt der Vorgesetzte das ab und es herrschen im Büro grundsätzlich widrige Arbeitsbedingungen (z.B. zu schlechtes Licht, zu schlechte Luft, zu wenig Platz oder keine Rückzugsräume für ruhige Arbeiten), kann man sich in letzter Instanz ans Arbeitsinspektorat wenden. Die Behörde beurteilt Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit an Arbeitsplätzen und kann Arbeitgeber auffordern, entsprechende Mängel zu beheben. «Wir können allerdings nicht einem Unternehmen vorschreiben, ob es Einzel- oder Gruppenbüros oder Home-Office anbietet», sagt Anke Poiger vom Umwelt- und Gesundheitsschutz der Stadt Zürich. Ändert sich also auch dann nichts, bleibt dem Arbeitnehmer wohl nichts Anderes übrig, als sich eine andere Stelle zu suchen.

Wie argumentiere ich überzeugend, dass ich einen Tag pro Woche von zu Hause aus arbeiten will?

Prüfen Sie, welche Ihrer Aufgaben sich gut fürs Home-Office eignen. Und prüfen Sie sich selbst, bevor Sie zum Chef gehen: Können Sie ihm zusichern, dass Sie sich selbst organisieren können? Dies ist genauso wichtig wie eine funktionierende Infrastruktur.

Weitere gute Gründe sind:

  • Kosteneinsparung
    Ihr Arbeitsplatz im Büro könnte von jemand anderem benutzt werden.
     
  • Gut fürs Image
    Firmen, die Möglichkeiten für Home-Office anbieten, gelten als attraktiv.
     
  • Bessere Konzentration
    Mitarbeiter, die zu Hause arbeiten, sagen, dass sie ungestörter arbeiten können und weniger abgelenkt werden.
     
  • Besseres Wohlbefinden
    Glückliche Mitarbeiter liefern bessere Arbeit ab. Davon profitiert auch die Firma.
     
  • Weniger Krankheitsabsenzen
    Vor allem Leute mit einem längeren Arbeitsweg werden sich weniger rasch krank melden, wenn sie von zu Hause aus arbeiten können. Ausserdem sinkt die Ansteckungsgefahr.


Handeln Sie im Anschluss Bedingungen aus, etwa Ihre Erreichbarkeit, den Zugang zu Daten und den Informatiksupport.

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Was gilt rechtlich?

Für flexible Arbeitsformen liefert das Gesetz nur ungenügende Leitlinien. Umso wichtiger ist es, entsprechende Punkte im Arbeitsvertrag festzuhalten.

  • Die Geheimhaltungspflicht und der Datenschutz können gerade im Home-Office problematisch sein. Um sicherzustellen, dass Interna nicht in den Besitz von Dritten wie den Mitgliedern der Familie gelangen, sollten Massnahmen wie Passwortschutz und Vorgaben zur Datensicherung definiert werden.

  • Der Arbeitgeber muss die Arbeitszeit der Mitarbeiter erfassen – so will es das Gesetz. Diese Aufgabe darf an den Arbeitnehmer delegiert werden. Allerdings muss geregelt werden, wie die Zeiterfassung konkret erfolgen soll. Zudem darf man auch von Leuten, die zu Hause arbeiten, nicht erwarten, dass sie ständig zur Verfügung stehen. Auch bei Heimarbeit besteht ein Anspruch auf Abgrenzung von Beruf und Privatleben.

  • Wenn man den grössten Teil der Arbeit von zu Hause aus verrichtet, kann es sein, dass der Arbeitsort nicht mehr die Geschäfts-, sondern die Privatadresse ist. In dem Fall gilt die Reise zu Sitzungen am Firmensitz als Arbeitszeit.

  • Wenn der Computer im Home-Office kaputtgeht, ist unklar, wer für den Schaden verantwortlich ist. Die Firma muss deshalb abklären, ob die Betriebshaftpflichtversicherung die Risiken im Home-Office deckt.

  • Der Arbeitgeber ist verpflichtet, das nötige Arbeitsgerät auch im Büro zu Hause bereitzustellen. Dabei ist zu klären, ob dieses auch privat genutzt werden darf. Wenn der Arbeitnehmer mit dem Einverständnis der Firma private Geräte einsetzt, hat er Anspruch auf eine Entschädigung, etwa auf einen Anteil an Strom oder Miete.

  • Wenn der Arbeitgeber die Kosten für das Home-Office (Miete, Infrastruktur) nicht vergütet, darf der Angestellte den effektiven Aufwand von der Steuer abziehen.

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In der Schweiz können Arbeitsverträge beiderseitig zu jeder Zeit aufgelöst werden. Einen Grund für die Kündigung braucht es nicht, doch es gibt Ausnahmen. Beobachter-Abonnenten erfahren, welche das sind, ob sie rechtlich gesehen unter Kündigungsschutz stehen und wie sie mittels einer Briefvorlage schriftlich gegen eine fristlose Entlassung protestieren können.

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