Grundsätzlich schon. Denn als Ehepaar haben Sie eine eheliche Unterstützungspflicht: «Sie schulden einander Treue und Beistand», steht in Artikel 159 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs. Diese Unterstützungspflicht hat nichts mit dem Güterstand zu tun, sie gilt daher auch bei Gütertrennung. Enden würde Ihre Unterstützungspflicht erst mit einer Scheidung, eine gerichtliche Trennung genügt dafür nicht.

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Möglicherweise hat Ihr Ehemann aber Anspruch auf Ergänzungsleistungen (EL). Wenn bei einem Ehepaar ein Partner im Heim lebt, so werden die EL für jeden separat berechnet. Falls die Ausgaben für das Heim die Summe der Einnahmen Ihres Ehemannes übersteigen, hat er einen Anspruch auf EL.

Ein Rechenbeispiel: Ihr Ehemann bezieht von der AHV jährlich 28’000, von seiner Pensionskasse zusätzlich 32’000 Franken. Sie sind noch berufstätig und verdienen jährlich 70’000 Franken. Alle diese Einnahmen werden zusammengezählt, und Ihnen beiden wird je die Hälfte als Einnahmen angerechnet, pro Person also 65’000 Franken.

Bei der Berechnung, ob ein Anspruch auf EL besteht, wird auch das Vermögen berücksichtigt. Ein Ehepaar darf maximal 200’000 Franken Vermögen haben, um EL beantragen zu können. Angenommen, Sie haben 160’000 Franken, Ihr Ehemann 10’000 Franken, ein Eigenheim besitzen Sie nicht. Die beiden Vermögen werden zusammengezählt und davon ein Freibetrag von 50’000 Franken abgezogen. Sie haben also ein gemeinsames Vermögen von 120’000 Franken, das Ihnen je zur Hälfte angerechnet wird: 60’000 Franken für jeden.

Ihrem Mann werden von seinem Vermögensanteil bis zu 20 Prozent (bis zu 12’000 Franken) als virtuelle Einnahmen angerechnet. Er hat damit jährliche Einnahmen von bis zu 77’000 Franken – auf dieser Grundlage wird sein Anspruch auf EL berechnet.

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