Wer erhält Ergänzungsleistungen, kurz EL?

Wenn das Geld nicht reicht, um den Lebensunterhalt zu bestreiten, können sich IV- und AHV-Rentner bei der EL-Stelle melden. Aber auch Menschen, die eine Hilflosenentschädigung, eine Witwen- oder Waisenrente beziehen oder über längere Zeit IV-Taggelder erhalten.

Wie kann ich meinen Anspruch auf EL berechnen?

Die jährlichen Einnahmen werden den möglichen Ausgaben gegenübergestellt. Wenn ein Ausgabenüberschuss besteht, können Sie Ergänzungsleistungen beantragen.

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Wird das Vermögen bei den EL eingerechnet?

Mit der EL-Revision 2021 wurde eine sogenannte Vermögensschwelle eingeführt. Konkret heisst das, dass Einzelpersonen mit einem Vermögen von über 100’000 Franken keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen mehr haben. Für Ehepaare gilt dies ab einem Vermögen von 200’000 Franken und für Kinder ab 50’000 Franken. Dabei werden selbstbewohnte Liegenschaften nicht berücksichtigt.

Soll ich mein Geld verschenken, damit ich EL beziehen kann, wenn ich einmal ins Altersheim muss?

Wenn Sie Vermögen verschenken, wird dies bei der Berechnung der EL berücksichtigt. Allerdings nicht in vollem Umfang. Ab dem zweiten Folgejahr der Schenkung werden jährlich 10’000 Franken abgezogen.

Der Grund: Die EL-Stelle geht davon aus, dass Sie selber auch 10’000 Franken jährlich verbrauchen würden.

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Ich möchte meine Mutter zu Hause pflegen. Erhalte ich via EL einen Lohn?

Das ist unter Umständen möglich, falls Sie wegen der Pflege den Job aufgegeben haben oder nur noch in Teilzeit arbeiten. Weiter muss eine Ärztin die Notwendigkeit der Pflege bestätigen. Letztlich entscheidet aber die EL-Stelle über die Finanzierung der Pflegekosten.

Tipp: Nehmen Sie frühzeitig Kontakt mit der kantonalen EL-Stelle auf. Schliessen Sie ausserdem einen Pflegevertrag ab (siehe Infos unten), damit für alle Beteiligten klar ist, wer was macht und wie viel für die Pflege bezahlt wird.

Kann man auch Krankheitskosten über die EL abrechnen?

Ja. Sammeln Sie Ihre Krankenkassenabrechnungen, Zahnarzt- und sonstigen Krankheitsauslagen und senden Sie sie jeweils an die EL-Stelle. Sie erhalten dann die ungedeckten Kosten zurück.

Achtung: Erkundigen Sie sich vorgängig direkt bei der EL-Stelle über die Vorgaben. Insbesondere für die Vergütung der Zahnbehandlungskosten gelten unterschiedliche Richtlinien.

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Beratung zu Ergänzungsleistungen
Sie haben eine Frage zu den Ergänzungsleistungen oder zu ihrer Berechnung? Die Fachleute des Beobachter-Beratungszentrums helfen Ihnen mit Rat weiter.

Mir werden nur 1200 Franken Miete angerechnet. Das ist zu wenig, um eine neue Wohnung zu finden. Was kann ich tun?

Seit 2021 gibt es regionale Abstufungen: Als Einzelperson in einer Grossstadt erhalten Sie bis zu 1575 Franken, auf dem Land immer noch 1390 Franken (Stand 2026). Den höchsten Betrag von 2255 Franken wird einer vierköpfigen Familie in einer Grossstadt zugesprochen. Die Kantone haben zu diesen Anpassungen zusätzlich die Möglichkeit, die Mietzinsmaxima um 10 Prozent zu erhöhen oder auch um 10 Prozent zu senken.

Mehr zu den Abstufungen sowie weitere Infos erhalten Sie im Merkblatt «EL Revision: Was hat sich geändert?».

Ich (58) beziehe eine halbe IV-Rente und bin ausgesteuert. Erhalte ich jetzt mehr EL?

In Ihrem Fall wird ein fiktiver Lohn von jährlich 20’670 Franken in die EL-Rechnung eingesetzt. Deshalb reicht es Ihnen nicht für den Lebensunterhalt. Wenn Sie jedoch trotz grossen Anstrengungen keinen neuen Job finden, können Sie sich an die EL-Stelle wenden. Diese kann das hypothetische Einkommen streichen, so dass Sie wieder EL erhalten. Es kann aber sein, dass die EL-Stelle diesen Verzicht mit Auflagen verbindet und Sie sich weiterhin beim RAV melden müssen.

Muss man Verwandte finanziell unterstützen?

Soll ich mich als EL-Bezügerin frühzeitig pensionieren lassen?

Wenn Sie wissen, dass Sie später als AHV-Rentnerin auf Ergänzungsleistungen angewiesen sein werden, können Sie sich vorzeitig pensionieren lassen und die gekürzte AHV-Rente beziehen. Die Ergänzungsleistungen werden die Kürzungen auffangen.

Ich möchte wieder einmal Ferien machen, das Budget lässt das aber nicht zu. Bekomme ich als EL-Bezüger Feriengeld?

Von der EL gibt es kein Feriengeld, aber Pro Senectute und Pro Infirmis haben EL-Fonds. Sie finanzieren in Einzelfällen Ferien.

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Sind Sparer gegenüber EL-Bezügern nicht irgendwie benachteiligt, weil sie von ihrem eigenen Geld leben?

Wenn man es so betrachtet schon. Allerdings muss man hier die Dimensionen im Auge behalten: Sie können sich heute einiges leisten, während Rentnerinnen und Rentner mit Ergänzungsleistungen keine grossen Reisen finanzieren können. Ausserdem müssen EL-Bezüger alles ausweisen und sämtliche Krankheitskosten separat einreichen. Das bleibt Leuten mit eigenem Vermögen erspart.

Hinzu kommt: Auch wenn Sie heute keine Ergänzungsleistungen beziehen, kann es sein, dass Sie später trotzdem unterstützt werden. Wenn Sie zum Beispiel in ein Heim eintreten müssen, fallen Rechnungen bis zu 12’000 Franken monatlich an. Solche Beträge können oft auch fleissige Sparer nicht lange selber aufbringen.

Muss ich EL zurückzahlen?

Nur wenn diese unrechtmässig bezogen wurden. EL zurückzahlen muss man aber einzelne kantonale Zusatzleistungen, wenn man plötzlich zu Vermögen kommt – oder die Erben werden belangt, falls nach dem Tod Vermögen vorhanden ist. Dies regeln jeweils die Kantone. Ist nach dem Tod des EL-Bezügers mehr als 40’000 Franken im Nettonachlass, müssen die Erben EL zurückzahlen, welche nach 2021 bezogen wurde.

Melden Sie Änderungen unbedingt

Der Betrag für die Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs ist für Alleinstehende auf 20’670 Franken, für Ehepaare auf 31’005 Franken und für Kinder über elf Jahre auf 10’815 Franken festgesetzt (Stand 2026). Auch die Entschädigungen für Hilflose wurden angepasst.

Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen sollten jedoch nicht einfach den behördlichen Bescheid abwarten. Zwar nehmen die zuständigen Stellen die Neuberechnung von Amts wegen vor. Dennoch sollten EL-Beziehende einige Punkte genau abklären:

Veränderungen dieser und anderer Rahmenbedingungen (wie zum Beispiel Lohnentwicklung oder Erbschaften) müssen so rasch wie möglich der zuständigen EL-Stelle gemeldet werden. Eine Vermögensverminderung oder eine Mietzinssteigerung kann zu mehr Ergänzungsleistungen führen – andere Entwicklungen bewirken deren Senkung. Wer es verpasst, die Änderungen rechtzeitig zu melden, zieht auf jeden Fall den Kürzeren:

  • Bei verspäteter Meldung von Änderungen, die höhere EL-Zahlungen auslösen, wird erst ab jenem Monat mehr ausbezahlt, in dem die Meldung erfolgt ist. Ein Versäumnis bringt den Anspruchsberechtigten also Verlust.
  • Anders ist die Wirkung, wenn Änderungen zu tieferen Ergänzungsleistungen führen: Wer diese zu spät oder nicht meldet, muss Rückforderungen gewärtigen – und zwar rückwirkend auf den Monat, in dem die Neuerungen eingetreten sind.

Weitere Infos

  • Unter Ahv-iv.ch finden Sie weitere Informationen und nützliche Merkblätter.
  • Mit dem Rechner der Pro Senectute erhalten Sie eine Einschätzung, wie hoch Ihre Ergänzungsleistungen sein könnten. Hier finden Sie zudem einen Betreuungs- und Pflegevertrag.

Hinweis: Dieser Artikel wurde erstmals im März 2009 veröffentlicht und wird laufend durch den Beobachter aktualisiert.

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Um Ergänzungsleistungen (EL) zu beziehen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Mit einem Beobachter-Abo erfahren Sie nicht nur, welche das sind, sondern auch, welche Auswirkungen eine Hausübertragung hat und welche Rechtsmittel bei einem negativen Entscheid offenstehen.