Seinen Ausflug in die Selbständigkeit bezahlte Albert Walle (Name geändert) teuer. Die 1992 übernommene Bäckerei-Konditorei lief schlecht. Die Gesundheitspolizei machte ständig neue Auflagen. Das ging ins Geld. Und dann hatte Walle einen Rückfall in die Alkoholsucht. Nach einem Jahr hatte er über 240'000 Franken Schulden. Der gelernte Bäckermeister musste Privatkonkurs anmelden.

16 Jahre später wurde Walle von der Vergangenheit eingeholt. Eine Gläubigerin, die im Konkursverfahren leer ausgegangen war, betrieb ihn auf 7562 Franken und 5 Rappen. Das ist möglich – weil nach einem Privatkonkurs die Schulden bestehen bleiben. Schuldner müssen aber nur dann bezahlen, wenn sie zu neuem Vermögen kommen. So steht es im Gesetz.

Walle rechnete: Bei einem Monatslohn von 4300 Franken und Ausgaben von rund 3600 Franken blieben 700 Franken, mit denen er Schulden abzahlte. Ersparnisse hatte er deshalb keine – und er wehrte sich gegen die Betreibung. Korrekt erhob er Rechtsvorschlag mit der Begründung, dass er nichts auf dem Konto habe (siehe «Konkursverlustscheine»). Doch er machte die Rechnung ohne das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden. Das kam zum Schluss, dass Walle «im Umfang von Fr. 7562.05 zu neuem Vermögen gekommen ist» und das Geld der Gläubigerin zurückzahlen müsse. Den Entscheid begründete es nicht. Aufgrund der Unterlagen ist aber klar: Der Richter berücksichtigte bei der Berechnung des neuen Vermögens die für andere Schulden aus Konkursverlustscheinen verwendeten monatlichen 700 Franken nicht.

Walle hatte Pech. Würde er in der Stadt Basel wohnen, hätte er recht bekommen. Denn die Basler akzeptieren die Rückzahlung anderer Konkursverlustscheine. Warum dieser Unterschied? Das Gesetz, das für die ganze Schweiz gilt, definiert nicht, was als neues Vermögen gilt. Auch das Bundesgericht hat in verschiedenen Urteilen lediglich festgehalten, dass sich der Schuldner nach Durchführung des Konkurses wieder «wirtschaftlich und sozial soll erholen können». Ihm werde ein «standesgemässes Leben» zugebilligt. Eine Formulierung, die viel Raum für Interpretationen offenlässt.

Eindeutig ist, was nicht standesgemäss ist: ein Luxuswagen etwa oder eine Eigentumswohnung. Oder wenn der Schuldner mehr verdient, als er für die Führung eines standesgemässen Lebens braucht. Doch wo liegt die Limite? Und werden Gegenstände des täglichen Gebrauchs wie Auto, Fernseher, Computer oder eine Geldreserve von den Gerichten noch akzeptiert oder gelten sie bereits als neues Vermögen?

Der Beobachter fragte bei 23 Gerichten aus 20 Kantonen nach. 20 gaben Auskunft. Den Bezirksgerichten Appenzell und Oberegg AI sowie dem Richteramt Thal-Gäu SO «fehlte die Zeit», um antworten zu können. Das erstaunliche Resultat der Umfrage:

  • Mit Ausnahme von Kantonen mit nur einem Gericht wie Obwalden oder Glarus bestehen in keinem Kanton verbindliche Richtlinien. Begründet wird dies meist damit, dass das «richterliche Ermessen» nicht unnötig eingeschränkt werden soll. Viele der angefragten Gerichtspersonen wissen nicht, wie ihre Kollegen bei anderen Gerichten entscheiden, «da die Entscheide intern nicht ausgetauscht werden», wie Gerichtspräsident Beat Vögtli vom Amtsgericht Luzern-Stadt erklärt.

  • Bei den Gegenständen des täglichen Gebrauchs wie Auto, Fernseher oder Computer zeigen sich die meisten Gerichte grosszügig und zählen sie zu einer standesgemässen Lebensführung – sofern sie nicht besonders wertvoll sind. Anders das Kantonsgericht Schaffhausen und der Einzelrichter in Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Nidwalden: Sie betrachten ein Auto als neues Vermögen, wenn der Schuldner nicht beruflich darauf angewiesen ist.

  • Gross sind die Unterschiede bei der Bemessung der Geldreserve, die nicht als neues Vermögen klassifiziert wird. Das Zivilgericht Basel akzeptiert gar keine, sofern der Schuldner eine feste Stelle hat. Andere Gerichte prüfen erst ab 5000 Franken (Appenzell Ausserrhoden), 10'000 (Uri), 25'000 (Liestal) respektive 30'000 Franken (Thun), ob neues Vermögen vorliegt. Die meisten anderen Gerichte stellen die Höhe des Betrags wieder ins «Ermessen des Richters» (Kantonsgericht Glarus) oder erlauben eine Reserve von einem bis maximal drei Monatslöhnen (Bezirksgericht Schwyz).

  • Beim Einkommen achten alle Gerichte darauf, dass der Schuldner sein Geld nicht einfach verprasst. Zu diesem Zweck haben sie das «vermögensbildende Einkommen» erfunden, das zur Bildung von Vermögen ausreichen würde. Ob dieses tatsächlich vorhanden ist, spielt keine Rolle. Bei der Berechnung des vermögensbildenden Einkommens gehen mit Ausnahme des Kantons Solothurn alle Gerichte vom durchschnittlichen Einkommen im Jahr vor der Zustellung des Zahlungsbefehls aus. Grundlage für die Berechnung der monatlichen Ausgaben ist das betreibungsrechtliche Existenzminimum: Der Grundbetrag wird je nach Gericht um 50 bis 100 Prozent erhöht und um diverse Zuschläge erweitert. Die meisten Gerichte lassen einen um zwei Drittel erhöhten Grundbetrag zu. Zurückhaltender ist das Richteramt Solothurn-Lebern, dass nur 50 Prozent gewährt. Bei einem Grundbetrag von 1100 Franken für eine alleinstehende Person macht das einen Unterschied von bis zu 550 Franken pro Monat. Bei den Zuschlägen berücksichtigen alle Gerichte die Steuern. Ob auch Zahlungen an andere Gläubiger mit Konkursverlustscheinen anerkannt werden, konnten die meisten angefragten Gerichtsleute nicht beantworten, weil sie diesen Fall noch nie erlebt haben.


Wer einen Privatkonkurs hinter sich hat, kann je nach Wohnort ein Leben führen, das «standesgemässer» ist als an anderen Orten. In Saus und Braus leben solche Schuldner jedoch nirgends in der Schweiz.

Auch Albert Walle ist weit entfernt von einem Leben im Überfluss. Aber seine Geschichte hat doch noch eine akzeptable Wendung genommen. Nach der Intervention des Beobachters war die Gläubigerin bereit, auf mehr als die Hälfte ihrer Forderung zu verzichten. Walle wird diesen Betrag mit Hilfe seiner Schwester nun bezahlen – und hofft, dass das Gericht diese Zahlung beim nächsten Verfahren berücksichtigen wird.

Konkursverlustscheine: Das sollten Sie beachten

Besitzen Ihre Gläubiger nach Ihrem Privatkonkurs noch Konkursverlustscheine, sollten Sie sich Ihr Pensionskassengeld nicht auszahlen lassen, sonst setzen Sie Ihre Altersvorsorge aufs Spiel. Denn kaufen Sie mit dem Geld zum Beispiel eine Wohnung, gilt diese als neues Vermögen. Der Gläubiger kann sie pfänden lassen. Die Beiträge sind hingegen unpfändbar, solange sie auf dem Vorsorgekonto bei der Pensionskasse ruhen.

Klären Sie ab, wie viel Vermögen Sie mit Ihrem Einkommen bilden können. Grundlage ist das betreibungsrechtliche Existenzminimum. Für die Erhöhung des Grundbetrags und die weiteren möglichen Zuschläge müssen Sie sich an das Gericht wenden, das für Ihren Wohnort zuständig ist.

Wenn Sie genug verdienen, um neues Vermögen bilden zu können, sollten Sie versuchen, damit einzelne Verlustscheine zurückzukaufen. Viele Gläubiger sind bereit, auf einen Teil der Forderung zu verzichten. Als unverbindliche Faustregel gilt: Je älter der Verlustschein, umso höher sollte der Teilerlass sein. Wenn Sie Glück haben, wird diese Schuldentilgung in einem späteren Gerichtsverfahren zum neuen Vermögen mit berücksichtigt.

Wenn Sie einen Verlustschein zurückkaufen, müssen Sie sicherstellen, dass Sie die Bezahlung quittiert und den Verlustschein ausgehändigt bekommen.

Verlangt ein Gläubiger die Bezahlung der Schuld, ohne dass Sie nach Ihrem Konkurs zu neuem Vermögen gekommen sind, teilen Sie ihm mit, dass Sie nicht in der Lage sind zu zahlen. Glaubt er Ihnen nicht und betreibt er Sie, müssen Sie auf dem Zahlungsbefehl mit dem Rechtsvorschlag den Vermerk «kein neues Vermögen» anbringen.

Kommt es zur Gerichtsverhandlung, müssen Sie Ihre Einkommens- und Vermögenslage detailliert darlegen können. Können Sie das nicht, werden Sie den Prozess verlieren. Am besten suchen Sie rechtzeitig bei einer seriösen Schuldenberatungsstelle Rat. Adressen finden Sie zum Beispiel unter www.schuldenhotline.ch