Nein, noch nicht. Die Invalidenversicherung (IV) trifft wichtige Entscheide in zwei Schritten, der Vorbescheid ist der erste Schritt. Mit diesem Schreiben gibt Ihnen die IV Gelegenheit, sich zu äussern. Falls eine Pensionskasse involviert ist, kann auch sie Einwände erheben. Die Einwandfrist beträgt 30 Tage nach Erhalt des Vorbescheids. Erst nach Ablauf der Frist erlässt die IV eine Verfügung. Selbst dann, wenn niemand auf den Vorbescheid reagiert.

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Gegen diese Verfügung können Sie oder die Pensionskasse innert 30 Tagen Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht einreichen. Wenn dies niemand tut, wird die Verfügung rechtskräftig. Sprich: Der Rentenentscheid ist endgültig, und die Behörden müssen ihn umsetzen.

Erst dann können Sie sich für die Ergänzungsleistungen anmelden. Dafür haben Sie sogar sechs Monate Zeit. Sie bekommen die EL dann rückwirkend auf den Zeitpunkt ausgezahlt, zu dem Ihre IV-Rente beginnt.

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