Sie können die zuständige Sachbearbeiterin oder den Sachbearbeiter darauf hinweisen, dass die Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Artikel 21 eine maximale Bearbeitungsdauer vorsieht.

Bei Neuanträgen soll der Anspruch grundsätzlich innerhalb von 90 Tagen abgeklärt, berechnet und verfügt werden.

Wenn die Behörde die Frist nicht einhalten kann, können Sie Vorschussleistungen verlangen. Dafür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

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  • Sie sind Ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen
  • Die Akten, die die Behörde verlangt hat, liegen vollständig vor.
  • Zudem muss Ihr EL-Anspruch grundsätzlich nachgewiesen erscheinen.

Mehrere Ratsuchende haben am Beratungstelefon des Beobachters übrigens die Rückmeldung gegeben, dass bereits der Hinweis auf den Artikel 21 der ELV eine erfreuliche Wirkung zeigen kann. Anstelle des Vorschusses kam gleich die definitive Verfügung.

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