Als Schweizer Bürger wird Ihnen die AHV auch ins Ausland ausbezahlt. Ergänzungsleistungen (EL) erhalten Sie hingegen nur, wenn Sie in der Schweiz wohnhaft sind.

Sie müssten also vor der Abreise klären, ob Sie in Thailand ausschliesslich von der AHV-Rente leben können. Es kann sein, dass für Sie eine Auswanderung ohne den finanziellen Zustupf der Ergänzungsleistungen nicht möglich ist.

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Option: Zwischendurch in die Schweiz zurückkehren

Unter gewissen Einschränkungen können Sie den Winter über dennoch in Thailand verweilen und die Ergänzungsleistungen behalten – dann nämlich, wenn Sie nie länger als drei Monate beziehungsweise 90 Tage am Stück im Ausland sind.

Bei kürzeren Auslandsaufenthalten dürfen Sie mehrfach verreisen. Zusammengerechnet dürfen Sie pro Kalenderjahr aber ebenfalls nicht mehr als 90 Tage im Ausland verbringen. Die Tage, an denen Sie aus der Schweiz ausreisen und wieder einreisen, zählen nicht als Auslandsaufenthalt.

Bleiben Sie aber am Stück oder zusammengerechnet im gleichen Jahr länger fort, erhalten Sie rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem Sie den 91. Tag im Ausland verbracht haben, keine EL mehr. Sobald Sie später in die Schweiz zurückkehren, lebt Ihr EL-Anspruch ab dem nächstfolgenden Monat wieder auf.

Ausnahmen für längere Auslandsaufenthalte

In Ihrer Reiseplanung müssen Sie übrigens kein Zeitpolster einplanen für den Fall, dass Sie Ihren Aufenthalt wegen Krankheit, Unfall, Naturkatastrophen, Pandemien, Krieg oder ähnlichen Fällen von höherer Gewalt unbeabsichtigt verlängern müssen. Das sind wichtige Gründe, für die eine Sonderregelung gilt.

Können Sie deswegen nicht in die Schweiz zurückkehren, erhalten Sie längstens während eines Jahres weiterhin Ergänzungsleistungen. Hängen Sie aber im Anschluss an eine schwere Krankheitswoche noch eine Woche Erholungsferien an, gelten wieder die oben genannten Regeln, und Sie müssen aufpassen, dass Sie die erlaubten 90 Tage nicht überschreiten.

Hinweis: Dieser Artikel wurde erstmals im Oktober 2014 veröffentlicht und wurde nun aktualisiert. (18.7.2025)

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Mehr zu Ergänzungsleistungen

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