Nein, das muss sie nicht. Ausser Sie wünschen es ausdrücklich. Da der Lohn pro Kalenderjahr die Grenze von 2500 Franken nicht übersteigt, gilt Ihr Verdienst rechtlich als geringfügig. In diesem Fall befreit das Gesetz den Arbeitgeber grundsätzlich von der Pflicht, Sozialversicherungsbeiträge für AHV, IV, EO und ALV abzurechnen.

Sie können von Ihrer Arbeitgeberin jedoch verlangen, dass sie die Beiträge dennoch abrechnet, damit diese Ihrem individuellen Konto bei der AHV gutgeschrieben werden. Ihre Chefin ist verpflichtet, Ihren Wunsch zu berücksichtigen, solange sie die Lohnmeldung für das laufende Kalenderjahr noch nicht eingereicht hat.

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Nicht möglich ist hingegen, dass sie rückwirkend für vergangene Kalenderjahre abrechnet. Ebenso wenig können Sie verlangen, dass bereits abgezogene Beiträge zurückerstattet werden. Falls Sie nichts unternehmen, bleibt Ihr Lohn beitragsfrei und wird der AHV nicht gemeldet.

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