Keine Chefposition in Teilzeit? So reagieren Sie souverän auf Vorurteile
Fast 40 Prozent aller Beschäftigten arbeiten mittlerweile in Teilzeit. Trotzdem halten sich gewisse Mythen hartnäckig.

Veröffentlicht am 25. Mai 2026 - 11:56 Uhr

Bei Teilzeit verdient man oft nur ein kleineres Stück vom Kuchen – dabei hat Anwesenheit nichts mit Produktivität zu tun.
Schräge Blicke und nervige Kommentare: Zeit, mit den gängigsten Mythen aufzuräumen, die sich um Teilzeitarbeit ranken. Mit unseren Tipps holen Sie das Beste aus Ihrem Teilzeitpensum heraus.
Karriere: «Führungsposition in Teilzeit? Unmöglich!»
Führung in Teilzeit ist mancherorts immer noch ein Tabu. Dabei ist es oft nur eine Frage der Organisation und des Vertrauens. Wer weniger Zeit hat, arbeitet oft strukturierter und fokussierter. Wer Entscheidungen auch mal abgeben kann, fördert seine Mitarbeitenden. Und: Um qualifizierte Talente halten zu können, müssen auch Firmen Kompromisse machen. Nicht alle sind bereit, Familie und Freizeit dauerhaft zurückzustellen.
Beobachter-Tipp: Sie haben Ambitionen und wollen Karriere machen – trotz oder gerade wegen Teilzeit? Dann bringen Sie sich in der Firma oder bei direkten Vorgesetzten ins Spiel. Sprechen Sie über einen Karriereplan. Halten Sie Vereinbartes schriftlich fest. Denken Sie auch an Job- beziehungsweise Topsharing. Davon spricht man, wenn sich mehrere Personen eine Führungsfunktion teilen. Regeln sollte man dann Aufgabenverteilung, Schnittstellen, Entscheidkompetenzen und Kommunikationswege.
Lohn: «Wer weniger arbeitet, leistet ja auch weniger für die Firma»
Produktivität hat nichts mit Anwesenheit zu tun. Trotzdem: Wer Teilzeit arbeitet, gilt nicht selten als Arbeitnehmer «zweiter Klasse» – auch was den Lohn anbelangt. Ein tieferer Lohn wird dann oft mit dem angeblich kleineren Beitrag an den Unternehmenserfolg erklärt. Der tatsächliche Output für das Unternehmen wird dabei schlichtweg ignoriert.
Beobachter-Tipp: Fragen Sie immer und überall nach einer Lohnerhöhung. Verknüpfen Sie Ihre Leistung idealerweise mit Zahlen. Fragen Sie sich: Wo habe ich Kosten eingespart, Prozesse optimiert, neue Kunden gewonnen oder das Team stabilisiert? Das alles ist unabhängig vom Pensum. Achtung: Beim jährlichen Mitarbeitergespräch ist es für Lohnverhandlungen häufig schon zu spät, die Budgets sind bereits gemacht. Vereinbaren Sie ein verbindliches Follow-up, wenn sich Ihre Chefin nicht zum Thema Lohn äussern konnte oder wollte.
Care-Arbeit: «Du hast es gut, du hast ja quasi immer Wochenende»
Schön wärs! Die Realität von Teilzeitarbeitenden sieht aber häufig ganz anders aus. In ihrer Freizeit leisten sie häufig wertvolle Care-Arbeit. Kümmern sich um Kinder und den Haushalt oder pflegen Angehörige. Teilzeitarbeitende tragen nicht selten eine Doppelbelastung.
Ihre Rechte: Als Eltern eines schwer kranken oder verunfallten Kindes haben Sie Anspruch auf 14 Wochen bezahlten Betreuungsurlaub. Sie können diesen innerhalb von 18 Monaten tageweise oder am Stück beziehen. Wenn beide Elternteile arbeiten, haben Sie je Anspruch auf sieben Wochen. Sie können die Zeit auch anders aufteilen oder gleichzeitig beziehen. Sie erhalten 80 Prozent Ihres Lohns, höchstens 220 Franken am Tag.
Überstunden: «Kannst du das noch kurz fertig machen? Du gehst ja gleich schon …»
Hier schwingt oft ein subtiler Vorwurf mit. Während Vollzeitkräfte längere Kaffeepausen machen, arbeiten Teilzeitkräfte oft ohne Unterbruch durch, um pünktlich rauszukommen – und müssen sich dann für den pünktlichen Feierabend rechtfertigen. In vielen Firmen wird einfach vorausgesetzt, dass man Überstunden macht. Das ist nicht immer rechtens.
Ihre Rechte: Überstunden muss man nur leisten, wenn sie notwendig und zumutbar sind. So steht es im Gesetz. Unzumutbar sind beispielsweise Überstunden, die Sie gesundheitlich überfordern, oder wenn Sie wegen der Überstunden Ihre Familienpflichten nicht erfüllen können.
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- Bundesamt für Statistik: Teilzeiterwerbstätigkeit in der Schweiz 2024
- Obligationenrecht: Art. 329i Urlaub für die Betreuung eines wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes
- Obligationenrecht: Art. 321c Überstundenarbeit





