Update vom 23. Mai 2019
Der Bundesrat beabsichtigt, die Betreuungsgutschriften in der AHV zu erweitern, welche den pflegenden Angehörigen zugute kommen sollen. Lesen Sie hier mehr dazu.
Schön, dass Sie sich selber um Ihre Mutter kümmern möchten. Ihnen entgehen dabei ein halber Monatsverdienst und Beiträge an die Sozialversicherungen, was aber zu einem gewissen Grad kompensiert werden kann.
Da die Mutter bei alltäglichen Verrichtungen auf die Hilfe Dritter angewiesen ist, hat sie Anspruch auf Hilflosenentschädigungen . Je nachdem, wie stark ihre Einschränkungen sind, gibt es mehr oder weniger Geld: bei leichter Hilflosigkeit 235 Franken monatlich, bei mittlerer 588 und bei schwerer 940 Franken.
Pflegeleistung muss bestätigt werden
Über die Ergänzungsleistungen , die die Mutter bereits bezieht, ist es möglich, den entgangenen Lohn pflegender Familienangehöriger geltend zu machen. Bedingung dafür ist, dass die Pflegenden nicht selber in die Ergänzungsleistungsrechnung einbezogen sind. Das bedeutet, dass zum Beispiel der Vater keine Leistungen geltend machen kann – Sie als Tochter aber schon.
Die Dauer und die Art der Pflege muss ein Arztzeugnis bestätigen. Maximal wird der entgangene Lohn vergütet. Als Pflegende erhalten Sie also nicht mehr Geld als mit 50 Prozent in Ihrem bisherigen Beruf. Gleichzeitig können auch die geschuldeten Arbeitgeberbeiträge für die Sozialversicherungen via Ergänzungsleistungen bezahlt werden. Definitiv entscheidet die zuständige Ausgleichskasse aufgrund der kantonalen Gesetzgebung.
Über die Krankenkasse werden nur Kosten der professionellen Pflegedienste wie Spitex oder anderer Organisationen vergütet. Oft bezahlen auch Zusatzversicherungen Beiträge an Haushaltshilfen – hier müssten Sie die Versicherungssituation der Mutter überprüfen.
Halten Sie Arbeitsbedingungen, Pflegeaufgaben und Präsenzzeit in einem Betreuungs- und Pflegevertrag fest. Sinnvollerweise lassen Sie diesen von den Eltern und von den Geschwistern mitunterschreiben. Ein detailliertes Vertragsbeispiel erhalten Sie bei der Pro Senectute oder als einfache Version bei Guider, der digitalen Rechtsberatung des Beobachters.
Erweiterung der Betreuungsgutschriften vorgesehen
Damit Pflegende heute den Lohnausfall ausgleichen können, muss die pflegebedürftige Person mittels Arztzeugnis eine mittlere oder schwere Hilflosigkeit nachweisen. Der Bundesrat schlägt nun vor, dass künftig bereits eine leichte Hilflosigkeit ausreicht, damit die betreuende Person über die Hilflosenentschädigung eine sogenannte Betreuungsgutschrift der AHV einfordern kann. Diese Gutschriften sollen zudem auf Konkubinatspaare ausgeweitet werden, wenn sie seit mindestens fünf Jahren einen gemeinsamen Haushalt führen.
Dieser Vorschlag des Bundesrats gehört zu einem Massnahmenpaket, welches insgesamt die Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie der Betreuung von Angehörigen verbessern soll. Die Botschaft wurde nun zusammen mit einem Gesetzesentwurf an das Parlament überwiesen.
Update vom 23.05.2019
Checkliste «Pflege im Alter» bei Guider, dem digitalen Berater des Beobachters
Nicht nur für die Eltern kann die Pflege zur Belastung werden, sondern auch für die Kinder. Mitglieder von Guider erhalten in der Checkliste «Pflege im Alter» weitere Infos, wie sich körperliche Alarmzeichen bemerkbar machen und welche Hilfsstellen sie zur Entlastung ansprechen können.
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