Falls der Antrag auf Ergänzungsleistungen Ihrer Eltern nur knapp abgelehnt worden ist, könnten sie gegenüber der EL-Stelle einen Anspruch auf die Vergütung der nun anfallenden Gesundheitskosten haben.

Denn EL sind Bedarfsleistungen, der Anspruch wird individuell überprüft und berechnet. Ein regulärer EL-Anspruch besteht, wenn die anerkannten Ausgaben höher sind als die anrechenbaren Einnahmen. Bei einem Plus in der Berechnung – die Einnahmen sind höher als die Ausgaben – gibt es grundsätzlich nichts.

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Aber: Wer EL bezieht, kann zusätzlich zu den normalen Zahlungen auch gewisse Gesundheitskosten vergütet erhalten. Wenn Ihre Eltern nur knapp keine EL erhalten, können sie von dieser Rückvergütung allenfalls profitieren. Nämlich wenn die Krankheitskosten höher sind als das Plus in der EL-Berechnung.

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Ein Zahlenbeispiel: Angenommen, die nun anfallenden Kosten für Zahnarzt, Haushaltshilfe und weitere ungedeckte Spitex-Leistungen sowie Franchise und Selbstbehalt der Krankenkasse belaufen sich auf 20’000 Franken. Und angenommen, bei der Berechnung des EL-Anspruchs war damals nur ein Einnahmenüberschuss von 12’000 Franken festgestellt worden. Dann sähe die Berechnung heute anders aus. Ihre Eltern könnten in diesem Beispiel von der EL-Stelle die fehlenden 8000 Franken an die Gesundheitskosten erhalten.

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Krankheits- und Behinderungskosten müssen spätestens innert 15 Monaten seit Rechnungsstellung bei der EL-Stelle zur Rückerstattung eingereicht werden. Zahnbehandlungen müssen einfach, wirtschaftlich und zweckmässig sein.

Zudem sollte man der EL-Stelle vorgängig einen Kostenvoranschlag nach Zahnarzttarif UV/MV/IV einreichen. Franchise und Selbstbehalt der Krankenkasse werden mit maximal 1000 Franken im Jahr angerechnet, auch wenn die Franchise höher ist.


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