Das ist eine wichtige Frage, denn Sie befürchten, durch eine Einmischung das Ausschlagungsrecht zu verlieren.

Mit dem Erbe übernehmen Sie nicht nur das Vermögen, sondern auch die Schulden der verstorbenen Person. Das können Sie rückgängig machen, indem Sie das Erbe ausschlagen. Dafür haben Sie drei Monate Zeit. Bei gesetzlichen Erben, also Verwandten, beginnt die Frist zu laufen, sobald sie vom Todesfall erfahren. Wenn Erben durch ein Testament eingesetzt wurden, zählt der Tag, an dem das Testament eröffnet wurde.

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Buchtipp
Testament, Erbschaft
Buchcover Testament, Erbschaft

Das Recht, das Erbe auszuschlagen, können Erben verlieren: wenn sie sich in den Nachlass einmischen. Zugleich müssen sie herausfinden, was sie genau geerbt haben und wie es mit den Finanzen steht. Daher haben Erben während der Ausschlagungsfrist ein umfassendes Auskunftsrecht: So können sie sich über den Nachlass informieren und entscheiden, ob sie das Erbe annehmen. 

Konkret: Sie dürfen Bankauszüge und Steuererklärungen einsehen und sich über Erbvorbezüge von Miterben informieren lassen. Natürlich dürfen Sie auch mit einer Bank klären, ob das geerbte Haus für Sie tragbar ist, oder schätzen lassen, ob bei einem Verkauf ein Gewinn rausschauen würde.

Als Einmischung hingegen gilt alles, was über Verwaltung oder Geschäftserhalt hinausgeht. Wenn Sie Erbgegenstände an sich nehmen oder verheimlichen, gilt das als Einmischung. Oder wenn Sie Rechnungen des Erblassers bezahlen und dadurch gewisse Gläubiger bevorzugen, obwohl der Nachlass überschuldet sein könnte.

Oft ist es schwierig, eine Einmischung von reinen Verwaltungshandlungen zu unterscheiden. Falls Sie unsicher sind, lassen Sie die Erbschaftsangelegenheiten ruhen. Wenn jemand Geld will, können Sie ihn auf später vertrösten. Muss etwas dringend erledigt werden, holen Sie sich die Zustimmung der zuständigen Behörde.

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