• Verlangen Sie Erklärungen: Die Krankenkassen haben eine gesetzliche Informationspflicht. Beharren Sie auf einer schriftlichen Stellungnahme, falls Sie Zweifel an der Auskunft haben.
  • Verlangen Sie eine schriftliche Verfügung: Die Krankenkasse wird Ihnen einen begründeten Entscheid zustellen und Sie über die Rechtsmittel informieren.
  • Erwägen Sie eine Einsprache: Innerhalb von 30 Tagen können Sie bei Ihrer Kasse gegen die Verfügung Einsprache erheben. Dies ist auch mündlich möglich – empfehlenswert ist aber ein eingeschriebener Brief. Die Kasse muss Ihnen daraufhin einen Einspracheentscheid zustellen, der eine Begründung enthält und Sie über Ihre weiteren Rechtsmittel informiert.
  • Erwägen Sie eine Beschwerde gegen diesen Einspracheentscheid: Innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Einspracheentscheids können Sie beim kantonalen Versicherungsgericht schriftlich Beschwerde einreichen. Eine Beschwerde ist auch möglich, wenn die Kasse es unterlässt, Ihnen die Verfügung oder den Einspracheentscheid zuzustellen. Die Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht können Sie nur einreichen, wenn Sie zuvor bei der Krankenkasse formell (mündlich oder schriftlich) Einsprache erhoben haben.
  • Ziehen Sie das Urteil allenfalls weiter: Wenn Sie mit dem Entscheid des kantonalen Versicherungsgerichts nicht einverstanden sind, können Sie innert 30 Tagen mit einer weiteren schriftlichen Beschwerde ans Eidgenössische Versicherungsgericht in Luzern gelangen. Dessen Urteil ist endgültig und nicht weiter anfechtbar.
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Hilfe bei Beratungsstellen

Weil das Krankenversicherungsgesetz voller Tücken ist, sollten Sie bei Auseinandersetzungen mit dem Versicherer eine Beratungsstelle einschalten:

  • Beobachter-Beratungszentrum: Telefon 043 444 54 05 (Hotline Sozialversicherungen), werktags von 9 bis 13 Uhr, für Abonnentinnen und Abonnenten gratis.
  • Ombudsstelle Krankenversicherung: Telefon 041 226 10 10, werktags von 9 bis 11.30 Uhr, die Beratung ist gratis, die Ombudsstelle nimmt jedoch keine Interventionen vor.
  • Patientenstelle Zürich: Telefon 044 361 92 56, werktags 8-12 Uhr und 13.30-16.30 Uhr. Weitere Patientenstellen in Basel, Luzern (Zentralschweiz), Aargau/Solothurn, Frauenfeld (Ostschweiz) und Fribourg (Westschweiz). Für Mitglieder gratis, für Nichtmitglieder: Telefon 0900 104 123 (CHF 2.20 pro Minute).
  • Schweizerische Patienten- und Versichertenorganisation (SPO), Zürich: Telefon 044 252 54 22, Montag bis Donnerstag von 10 bis 12 Uhr und 14 bis 16 Uhr. Weitere Beratungsstellen in Bern, Olten, St. Gallen, Zug, Lausanne, Genf und Bellinzona. Für Mitglieder gratis, für Nichtmitglieder: Telefon 0900 56 70 47 (CHF 2.90 pro Minute), Montag bis Donnerstag von 9 bis 12 Uhr.
Rechtsratgeber
Mehr zu Krankenversicherung

Weigert sich die Krankenkasse, eine Kostengutsprache zu erteilen? Welche Zusatzversicherungen gibt es überhaupt? Beobachter-Mitglieder erfahren, welche Kosten die Krankenversicherung übernimmt und wo sich eine Zusatzversicherung lohnt. Eine weitere nützliche Hilfestellung: ein Kündigungsschreiben als Mustervorlage.