Keine Kosten am Austrittstag

Seit dem 1.1.2022 sind definitiv keine Spitalkostenbeiträge für den Austrittstag mehr geschuldet. Pro Tag fallen jedoch weiterhin 15 Franken an Aufenthalts- und Verpflegungskosten an – mit wenigen Ausnahmen für gewisse Personengruppen.

Update vom 1.1.2022

Wer im Spital liegt, muss jeden Tag 15 Franken an Kost und Logis bezahlen. Für jeden Tag? Den Austrittstag dürfen Spitäler nicht verrechnen. So steht es klar in den Regeln zum Fallpauschalensystem SwissDRG. Die Spitäler verrechnen den Tag auch nicht – doch die Krankenkassen tun es.

Partnerinhalte
 
 
 
 

Jedes Jahr kassieren sie so einen tiefen zweistelligen Millionenbetrag, ohne dass dafür eine Gegenleistung erbracht wird. Der Beobachter hat die 15 grössten Versicherer nach ihrer Verrechnungspraxis befragt. 12 antworteten und bestätigen, dass sie auch den Austrittstag verrechnen.

Das ist nicht zulässig – hat das Zürcher Sozialversicherungsgericht am 23. Mai entschieden. Ein Versicherter hatte sich gegen die Verrechnung des Austrittstags durch die Krankenkasse gewehrt, nachdem das Spital ihn gar nie in Rechnung gestellt hatte. Das Vorgehen der Kasse sei «nicht nachvollziehbar», hält die Richterin fest.

Vom Urteil hat auch das Bundesamt für Gesundheit (BAG) Kenntnis. Als Aufsichtsbehörde der Krankenkassen wird es automatisch informiert. Das BAG und die Krankenkasse verzichteten darauf, den Fall ans Bundesgericht weiterzuziehen. Das Urteil ist nun rechtskräftig.

Nur ein Einzelfall?

Trotzdem hat das Amt die Krankenkassen nicht darüber informiert. «Das Urteil (…) betrifft einen Einzelfall. Einen Bundesgerichtsentscheid dazu gibt es nicht», heisst es beim BAG. Andere kantonale Versicherungsgerichte hätten die Abrechnungspraxis der Kassen bisher «implizit gestützt». Doch dabei ging es nie um die Abrechnung der Anzahl Spitaltage, wie das BAG selber einräumt.

Der Beobachter wollte von den Krankenkassen wissen, auf welcher Grundlage sie mehr verrechnen, als die Spitäler verlangen. Die Kassen verweisen auf Instruktionen durch das BAG und einen Passus in der Krankenversicherungsverordnung, dass der «tägliche Beitrag» an die Aufenthaltskosten 15 Franken betrage. Aus der schwammigen Formulierung leiten die Kassen ab, sie dürften auch den Austrittstag verrechnen.
 

«Man muss nun prüfen, wo überall Versicherte unrechtmässig zur Kasse gebeten werden.»

Sara Stalder, SKS-Geschäftsleiterin


Dass dies nicht geht, müssten BAG und Kassen bereits aus älteren Urteilen wissen. So hielt das Zürcher Sozialversicherungsgericht 2018 fest, dass «der Versicherer den Spitalkostenbeitrag nur erheben darf, wenn es sich dabei um eine Rückerstattung handelt, das heisst wenn er selber Kosten in mindestens diesem Umfang übernommen hat». Genau das trifft auf die Austrittstage nicht zu. Immerhin will das BAG jetzt «prüfen, ob eine Klärung auf Verordnungsstufe angezeigt ist».

Bundesamt im Dienste der Kassen

Die falschen Abrechnungen sind ein Beispiel dafür, wie Krankenkassen Versicherte zu Unrecht belasten und sich das BAG auf die Seite der Kassen schlägt. Bis im vergangenen Mai hatten Versicherungen auf jeden Spitalbeitrag auch noch einen Selbstbehalt von 10 Prozent geschlagen. Das Bundesgericht erklärte diese Praxis aber für illegal Illegaler Aufschlag im Spital Patienten zahlten Millionen zu viel .

Der Konsumentenschutz (SKS) sieht die Eidgenössische Finanzkontrolle in der Pflicht. «Sie muss jetzt untersuchen, wo überall das BAG die Gesetze falsch interpretiert und dadurch Versicherte unrechtmässig zur Kasse gebeten werden», sagt SKS-Geschäftsleiterin Sara Stalder. «Wenn feststeht, um welchen Betrag es insgesamt geht, muss er über eine Prämienrückerstattung an die Versicherten fliessen.» So müssen Betroffene zu viel kassierte Beträge nicht mühsam zurückfordern oder gar herausklagen. Stalder hält eine Prüfung der vergangenen fünf Jahre für angemessen.

Spitaltage werden Fall für Bundesrat

Gegenüber dem Beobachter hatte das Bundesamt für Gesundheit angekündigt, zu «prüfen, ob eine Klärung auf Verordnungsstufe angezeigt ist». Der Bundesrat soll jetzt dazu Stellung nehmen, wie nach dem Zürcher Urteil vom Mai 2019 verfahren werden muss. Nationalrätin Michaud Gigon will zudem wissen, wie viel Geld die Kassen mit ihrer Verrechnungspraxis zusätzlich eingenommen haben.

Der Konsumentenschutz (SKS) verlangt von der Finanzkontrolle nun eine grundsätzliche Abklärung, wo überall das BAG Gesetze falsch auslegt und Kassen begünstigt.

Betroffenen Versicherten rät der Beobachter, bei der Kasse eine Rückzahlung des zu viel verrechneten Austrittstags zu verlangen. Falls das nichts nützt, sollte man sich bei der Ombudsstelle Krankenversicherung Ombudsstellen Hier finden Kunden Hilfe beschweren.

Update vom 10. Februar 2020

Rechtsratgeber
Mehr zu Krankenversicherung

Weigert sich die Krankenkasse, eine Kostengutsprache zu erteilen? Welche Zusatzversicherungen gibt es überhaupt? Beobachter-Mitglieder erfahren, welche Kosten die Krankenversicherung übernimmt und wo sich eine Zusatzversicherung lohnt. Eine weitere nützliche Hilfestellung: ein Kündigungsschreiben als Mustervorlage.

Die besten Artikel – Woche für Woche
«Die besten Artikel – Woche für Woche»
Peter Johannes Meier, Ressortleiter
Der Beobachter Newsletter