Peter Fricker freut sich nach einer schweren Operation auf die frühzeitige Pensionierung: In wenigen Monaten wird er 60 und will dem Chef Tschüss sagen. 300’000 Franken will Fricker, der in Wirklichkeit anders heisst, aus seiner Pensionskasse (PK) als Kapital beziehen, den Rest als Rente. Doch seine PK will ihm das Geld nicht auszahlen, weil er erst vor einem Jahr noch 15’000 Franken freiwillig in die PK eingezahlt hat.

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«Die PK hat unrecht», erklärt Beobachter-Expertin Irene Rohrbach. Es stimmt zwar, dass Fricker Probleme mit dem Steueramt bekommt: Weil zwischen der freiwilligen Einzahlung und dem Kapitalbezug weniger als drei Jahre liegen, wird ihm das Steueramt den Steuerrabatt des Einkaufs rückwirkend streichen. «Das weiss ich, und das nehme ich in Kauf», sagte Fricker auch seiner PK. Doch die blieb hart: Sie dürfe das Geld nicht auszahlen.

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«Falsch», erklärte Expertin Rohrbach und stellte Fricker, weil er beim Beobachter zusätzlich rechtsschutzversichert ist, einen erfahrenen Anwalt zur Seite.

Und siehe da: Ein einziger Brief des Anwalts reichte, die PK lenkte ein. «Jetzt kann ich abgesichert und zufrieden in den Ruhestand, weil ich mein Recht durchsetzen konnte», freut sich Fricker.

Rechtsratgeber
Merkblätter «Besteuerung Kapitalauszahlung aus Vorsorge»

Wer sein Vorsorgeguthaben aus der Pensionskasse oder der Säule 3a auszahlen lassen möchte, muss die Gelder versteuern. Das Merkblatt «Besteuerung von Kapitalauszahlungen der 2. Säule und der Säule 3a» bietet eine Übersicht zu den Steuertarifen beim Bund und den Kantonen. Das Merkblatt «Berechnungsbeispiele Steuern für Kapitalauszahlungen aus Vorsorge» zeigt überdies, wie hoch die Steuern konkret in den Kantonen sind.