Nein, die gesetzliche Verjährungsfrist für die Rückzahlung einer Darlehenssumme beträgt zehn Jahre. Da Sie damals keinen festen Termin für die Rückzahlung vereinbart haben, wird das Darlehen erst fällig, wenn Sie es kündigen.

Ab diesem Zeitpunkt läuft eine sechswöchige Kündigungsfrist. Darum tritt bei unbefristeten zinslosen Darlehen die Verjährung erst zehn Jahre und sechs Wochen nach Aushändigung der Geldsumme ein. Wenn nicht zwischendurch etwas zurückgezahlt wurde.

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Dass Ihr Bekannter das Darlehen unter Angabe des Datums schriftlich quittiert hat, ist ein grosser Vorteil für Sie. So können Sie Ihren Anspruch beweisen. Wäre das Ganze nur mündlich abgelaufen, hätten Sie im Streitfall einen schweren Stand.

Fordern Sie Ihren Bekannten per Einschreiben zur Rückzahlung auf und setzen Sie ihm eine klare Frist von mindestens sechs Wochen. Sollte er nicht zahlen, können Sie ihn betreiben. Mit der Betreibung wird die Verjährungsfrist unterbrochen und beginnt wieder von vorn.

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