Nicht unbedingt. Es kommt darauf an, in welchem Kanton Sie Sozialhilfe erhalten haben. Die Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe (Skos) empfiehlt zwar, dass aus späterem Erwerbseinkommen keine Rückerstattung geltend gemacht werden soll. Doch viele halten sich nicht an diese Empfehlung.

Die kantonalen Sozialhilfegesetze regeln, unter welchen Bedingungen bezogene Sozialhilfe zurückbezahlt werden muss. Die Kantone kennen deshalb unterschiedliche Regelungen bei der Verjährung und der Rückzahlung, zum Beispiel bei einem erheblichen Vermögensanfall, einem hohen Lottogewinn oder einer grossen Erbschaft.

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So regeln einzelne Kantone die Rückerstattung der Sozialhilfe

  • Die Kantone St. Gallen, Thurgau und Aargau fordern Leistungen zurück, wenn sich die finanzielle Lage der ehemals unterstützten Person gebessert hat und die Rückerstattung wirtschaftlich zumutbar ist. Sozialleistungen müssen also auch aus späteren Lohneinkünften zurückbezahlt werden.
  • In den Kantonen Zürich und Zug müssen Sozialleistungen zurückerstattet werden, wenn der Vermögenszuwachs der unterstützten Person nicht durch eigene Arbeitsleistung erfolgt ist. Aus Lohneinkünften müssen Sozialleistungen nur dann zurückbezahlt werden, wenn der Lohn zu so günstigen Verhältnissen führt, dass ein Verzicht auf eine Rückerstattung nicht angemessen wäre.
  • In den Kantonen Basel-StadtObwalden und Schaffhausen muss Sozialhilfe nur bei einem ausserordentlichem Vermögensanfall, beispielsweise durch eine Erbschaft oder einen Lottogewinn, zurückerstattet werden.

Hinweis: Dieser Artikel wurde erstmals am 2.9.2016 veröffentlicht und wird laufend durch den Beobachter aktualisiert.

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