Grosse Sprünge lassen sich mit monatlich 694 Franken Sozialhilfe nicht machen. Aber es geht auch mit noch weniger, fanden die Sozialen Dienste der Stadt St. Gallen und kürzten im Sommer 2024 den Unterstützungsbeitrag von Max Ammann um nochmals 50 Franken. Ein Betrag in dieser Höhe landete jeden Monat auf dem Bankkonto des damals 60-Jährigen, der in Wirklichkeit anders heisst. 

Neues Einkommen? Oder bestehendes Vermögen?

Anlass für die Herabsetzung war ein auf Sozialämtern gängiger Reflex: Was die Bezüger an Geld erhalten, gilt als Einkommen und muss für das Unterstützungsbudget angerechnet werden. Da sind die Ämter pingelig.

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Max Ammann ist das allerdings auch. Er legte Einsprache gegen den Abzug ein. Seine Begründung: Die Zahlungseingänge seien Rückzahlungsraten eines privaten Darlehens – somit handle es sich nicht um ein neues Einkommen, sondern lediglich um die Bewirtschaftung seiner bestehenden Vermögenswerte. 1400 Franken hatte Ammann vor vier Jahren einem Bekannten vorgeschossen. Das war in besseren Zeiten, noch bevor er Sozialhilfe beantragen musste.

Beratung mit Chatbot

Gemeinde gegen Kanton

Und tatsächlich: Das St. Galler Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde im Juni 2025 gut und bewertete die Ratenzahlungen als Rückfluss von eigenem Geld. «Es findet lediglich eine Umschichtung des Vermögens statt», schrieb das kantonale Gericht, ganz in Max Ammanns Sinn. Zwar muss für den Bezug von Fürsorgegeldern das Vermögen aufgebraucht werden, doch es gilt ein Freibetrag. Auch mit der ausstehenden Darlehensforderung lag Ammann unter der Freibetragsgrenze von 3000 Franken.

«Es findet lediglich eine Umschichtung des Vermögens statt.»

Urteil des Verwaltungsgerichts St. Gallen

Einsicht bei den Sozialen Diensten der Stadt St. Gallen? Oder weiteres juristisches Seilziehen wegen 50 Franken? Das Amt entschied sich für Letzteres und focht den Entscheid des Verwaltungsgerichts an. In der Beschwerde beklagte es zudem eine Verletzung der Gemeindeautonomie. Die Sozialhilfe ist in der Schweiz kantonal geregelt, doch gibt es für die Gemeinden beim Vollzug einen Ermessensspielraum.

Höchstes Gericht stützt Sozialhilfebezüger

Mitte März entschied nun das Bundesgericht – und stützte die Argumentation der kantonalen Vorinstanz in allen Belangen: Die 50-Franken-Tranchen, die Ammanns Bekannter abstottert, seien nicht als Einkommen anzusehen und dürften somit auch nicht von dessen Sozialgeldern abgezwackt werden. Besonders ins Gewicht fiel für die höchste Instanz der Umstand, dass das Darlehen gewährt worden war, bevor die Sozialhilfebedürftigkeit vorlag. 

Auch den Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe in die Autonomie der Gemeinde eingegriffen, weist das Bundesgericht zurück: «Es verbleibt kein Spielraum für die Gesetzesanwendung.» Zur Wahrung der Rechtsgleichheit sei eine kantonal einheitliche Handhabung erforderlich.

«Wichtige Klarstellung»

Die Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe (Skos) weist auf Anfrage des Beobachters darauf hin, dass «die Unterscheidung zwischen Vermögen und Einkommen in gewissen Fällen kompliziert sein kann». Deshalb begrüsst die Skos, dass nun zumindest für die vorliegende Konstellation einer Darlehensforderung, die schon vor dem Bezug von Sozialhilfe bestanden hat, eine höchstrichterliche Beurteilung vorliegt. Auch Daniela Bleiker Patt vom Beobachter-Beratungszentrum findet den Entscheid «eine wichtige Klarstellung für die Rechtspraxis».

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