Eigentlich nichts mehr, da Ihr Sohn mit der bestandenen Lehre seine Erstausbildung abschloss, die ihn zur Ausübung eines Berufes befähigt. Er könnte in diesem Beruf tätig sein.

Gewisse Kantone lassen den Kinderabzug bei einer Zweitausbildung dennoch zu, wenn sachliche Gründe dafür sprechen. Diese sind individuell. Teilen Sie dem Steueramt in einem Begleitschreiben zur Steuererklärung mit, weshalb Ihr Sohn die Zweitausbildung macht, und nehmen Sie den Kinderabzug vor.

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Anders wäre der Fall, wenn Ihr Sohn keine Lehre, sondern die Matura gemacht hätte und jetzt ein Studium anhängen wollte. Sofern Sie künftig auch weiter hauptsächlich den Unterhalt Ihres volljährigen Kindes bestreiten würden, wäre bei ihm auch in den kommenden Jahren der Kinderabzug möglich. Denn im Unterschied zur Lehre hat er mit der Matura seine Erstausbildung noch nicht abgeschlossen. Das wäre erst der Fall, wenn er ein Hochschuldiplom hat.

Hinweis: Dieser Artikel wurde erstmals im September 2014 veröffentlicht und wird laufend durch den Beobachter aktualisiert.

Rechtsratgeber
Merkblatt «Steuern Kinderabzug»

Für minderjährige Kinder – oder für volljährige, deren berufliche Erstausbildung von den Eltern finanziert wird – kann ein Steuerabzug gemacht werden. Mit einem Beobachter-Abo erfahren Sie im Merkblatt «Steuern Kinderabzug», wie hoch dieser in Ihrem Wohnkanton ist und welche Bestimmungen hierfür vorgesehen sind.

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