In einem solchen Fall ist der beste Rat: Melden Sie dem Steueramt, auf welches Datum hin Sie umziehen werden. Da Sie die Steuern für das laufende Jahr vorauszahlen, sind Sie mit der provisorischen Steuerrechnung in vielen Kantonen zu nichts verpflichtet. Das heisst, Sie müssten rein theoretisch erst dann zahlen, wenn Sie die definitive Steuerveranlagung erhalten haben.

Doch Vorsicht: In einigen Kantonen wie Aargau oder Thurgau wird die provisorische Rechnung als Verfügung verschickt. Sie müssten dort also innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt Einsprache erheben Steuererklärung Frist verpasst – was jetzt? und könnten bei Nichtzahlen schlimmstenfalls betrieben werden. Ebenfalls zahlen Sie Ausgleichs- oder Verzugszinsen, wenn Sie die Rechnung erst nach der vom Kanton festgelegten Fälligkeit der Jahressteuer – vielfach zum 30. September – zahlen.

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  1. Sie zahlen noch die vorläufige Steuerrechnung Ihrer alten Wohngemeinde. Sie können nach dem Einzug am neuen Ort immer noch eine Rückforderung des bezahlten Betrags vom Steueramt Ihrer ehemaligen Wohngemeinde verlangen. Als Steuerzahler erhalten Sie das Geld direkt ausbezahlt – vorbehaltlich eines Abzugs offener Steuerbeträge aus dem Vorjahr.
  2. Sie vereinbaren, für das laufende Jahr keine Steuern bei Ihrer alten Gemeinde zu zahlen. Nach der Anmeldung beim Einwohnermeldeamt des neuen Ortes fragen Sie das zuständige Steueramt, ob man Ihnen Einzahlungsscheine zustellen kann. Zahlen Sie den gleichen Betrag ein wie am alten Ort oder berechnen Sie anhand des Steuerrechners, wie viel Sie in der neuen Gemeinde voraussichtlich bezahlen würden.

Übrigens: Bei einem Umzug in einen anderen Kanton sind Sie in der neuen Gemeinde für das ganze Jahr steuerpflichtig. Massgebend sind die Verhältnisse per 31. Dezember. Die gleiche Regelung gilt auch in den meisten Fällen, wenn Sie nur innerhalb des Kantons umziehen.

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