1. Die Strasse zum Ferienort in den Bergen ist wegen einer Lawine gesperrt. Können wir die Miete für die Ferienwohnung zurückfordern?
Nein, Sie haben keinen Anspruch auf die Rückerstattung der Mietkosten. Denn die Ferienwohnung steht Ihnen ja zur Verfügung, der Vermieter erbringt seine Leistung.

Eventuell haben Sie aber Glück: Falls jetzt bereits Gäste in der Ferienwohnung sind, können diese wegen der gesperrten Strasse ja nicht abreisen und müssen länger in der Wohnung bleiben. Diese Kosten kann der Vermieter diesen Gästen verrechnen – und Sie kommen doch noch zu einer anteilsmässigen Rückerstattung.

Viele Vermieterinnen und Vermieter gewähren vertragliche Umbuchungs- oder Rücktrittsmöglichkeiten. Es lohnt sich daher, auch private Vermieterinnen, die keine allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) haben, bereits vor der Buchung anzufragen, ob eine kulante Lösung in Frage kommt, wenn die Anreise unmöglich ist. Am besten lassen Sie sich solche Zusicherungen schriftlich bestätigen.

2. Wir haben einen Skipass für eine Woche. Aufgrund der Lawinengefahr mussten wir aber für einen Tag darauf verzichten. Gibt es Geld zurück?
Prüfen Sie für diese Frage die allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Ihrem Skipass. Denn jede Bahn kann selber bestimmen, ob sie Geld zurückzahlt, wenn ihre Anlagen wegen schlechten Wetters nicht laufen. Tipp: Lassen Sie sich von einer strengen Regelung in den AGB nicht abschrecken; manche Anbieter sind in solch speziellen Situationen kulant.

3. Muss ich den verpassten Arbeitstag nachholen, wenn die Abreise aufgrund der Witterungsverhältnisse nicht möglich war?
Ja, das müssen Sie. Wenn Sie aufgrund äusserer Umstände oder höherer Gewalt (wie beispielsweise Naturkatastrophen) nicht oder zu spät zur Arbeit erscheinen Hotline-Frage Zu spät zur Arbeit – muss ich die Zeit nachholen? , müssen Sie die verpasste Arbeitszeit nachholen.

4. Aufgrund der schwierigen Schneeverhältnisse fällt meine Nanny aus und ich kann nicht zur Arbeit erscheinen, da ich mich um mein Kind kümmern muss. Habe ich trotzdem Anspruch auf Lohn?
Wenn es sich um einen Notfall handelt, haben Sie die gesetzliche Pflicht, sich um Ihr Kind zu kümmern und können es nicht einfach alleine lassen. Gemäss Art. 324a OR hat man Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn man an der Arbeit verhindert ist und zwar nicht nur bei eigener Krankheit, sondern auch wegen Erfüllung gesetzlicher Pflichten. Darauf können Sie sich berufen.

5. Wo kann ich mich über die aktuelle Strassenlage informieren?
Aktuelle Meldungen zum Strassenzustand und zu Staus bietet der TCS mit einer stetig aktualisierten Karte. Auch die Kantone, zum Beispiel Graubünden oder das Wallis, stellen aktuelle Informationen zur Strassenlage zur Verfügung.

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Nicole Müller, Ressortleiterin
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