Asche verstreuen ist erlaubt – aber nicht überall
Die Asche eines Angehörigen im Wald verstreuen oder im Garten vergraben? Der Beobachter zeigt, unter welchen Auflagen das geht.
Veröffentlicht am 21. September 2026 - 18:00 Uhr

Ein beliebter Ort für die letzte Ruhe: am Fusse des Lieblingsbaumes – das ist in der Schweiz in der Regel problemlos möglich.
Eine Familie will nicht, dass ihr Vater auf dem Gemeindefriedhof bestattet wird. Einerseits hatte er mit einigen, die dort liegen, sein Leben lang Probleme. Andererseits waren die Berge seine Welt, genauer: ein Berg. Auf diesen ist er mehrmals pro Woche gestiegen, er kannte dort jede Pflanze, jeden Weg und jedes Lebewesen. Also wieso seine Urne nicht an diesem Berg an einer schönen Stelle vergraben?
In der Schweiz ist es in vielen Gemeinden erlaubt oder wird zumindest toleriert, wenn Angehörige die Asche ihrer Liebsten in der Natur verstreuen. Es müssen dabei aber die kantonalen Bestattungsverordnungen sowie alle massgeblichen Gesetze berücksichtigt werden. Auch das Vergraben einer Urne im Wald ist meist nicht explizit verboten. Auf Privatbesitz ist selbstverständlich die Einwilligung des Eigentümers nötig.
Beispiel Kanton Zürich: Dort sieht die Bestattungsverordnung vor, dass die Beisetzung von Urnen oder das Verstreuen von Asche ausserhalb von Friedhöfen gestattet ist, wenn «die Bestimmungen des Forst-, Gewässerschutz-, Luftfahrt-, Bau- und Umweltrechts eingehalten werden und wenn Urnen und Kremationsasche nicht als solche erkennbar sind und nach kurzer Zeit nicht mehr wahrgenommen werden können».
Um private Bestattungen zu vermeiden, erweitern viele Gemeinden ihr Angebot und bieten etwa Bestattungen im Wald an. Informieren Sie sich bei Ihrer Gemeinde, was möglich ist.
Keine Geschäfte mit Urnenbestattungen
Eine weitere Vorgabe ist, dass Urnenbeisetzungen ausserhalb von Friedhöfen nicht kommerziell durchgeführt werden. Das Bundesgericht bestätigte das entsprechende Verbot. Die Sterbehilfeorganisation Dignitas hatte Beschwerde eingereicht, weil das Verbot die in der Verfassung garantierte Wirtschaftsfreiheit einschränke, ohne dass dafür eine ausreichende gesetzliche Grundlage oder ein öffentliches Interesse vorliege. Zudem werde das Prinzip der Verhältnismässigkeit verletzt.
Dem entgegnete das Bundesgericht, dass das Bestattungswesen aus sozialpolitischen und polizeilichen Gründen monopolisiert und damit dem sachlichen Anwendungsbereich der Wirtschaftsfreiheit entzogen sei.
Urne bestatten: Wo und wie geht das?
Rechtlich gesehen gibt es zwei Formen der Bestattung: die Erdbestattung eines Sargs oder die Feuerbestattung (Kremation), bei der die Überreste nach der Einäscherung in einer Urne beigesetzt werden. Die Kremation, die von der katholischen Kirche erst seit 1963 akzeptiert ist, ist heute in der Schweiz die weitaus häufigste Form der Bestattung.
Während ein Sarg ausschliesslich auf einem Friedhof beerdigt werden darf, kann eine Urne auf viele verschiedene Arten bestattet werden.
Nachfolgend einige mögliche Beispiele. Was in der Wunschgemeinde wirklich erlaubt ist, sollten Sie vorab klären:
- Zuhause: In der Schweiz ist es erlaubt, die Urne zuhause aufzustellen. Auch im eigenen Garten darf diese vergraben oder aufgestellt werden. Wirklich befriedigend scheint diese Form der ewigen Ruhe aber nicht zu sein. Unter Umständen kann es nämlich für Angehörige belastend sein, wenn die Erinnerung an die verstorbene Person im Alltag ständig präsent ist und so den Trauerprozess beeinträchtigt.
- In der Natur: Asche gilt als «natürlich», deshalb darf sie in vielen Gemeinden in der Natur verstreut werden. Wer die Urne vergraben will, sollte dies bei der Gemeinde anmelden. Man sollte aber beachten, dass sie nicht nach den ersten Regenfällen wieder zum Vorschein kommt.
- Auf dem Wasser: Die Asche kann in Seen oder Flüssen verstreut werden – sofern keine Menschen in näherem Umkreis baden und dies nicht gegen die geltenden kantonalen Gewässerschutzgesetze verstösst. Die Urne allerdings gehört nicht ins Wasser. Wenn Bestattungen auf dem Meer gewünscht sind, so sollten internationale Gewässer aufgesucht werden, da gewisse Länder Bestattungen in der Natur per Gesetz verbieten.
- In der Luft: Asche kann auch aus einem Heissluftballon, Flugzeug oder Helikopter in den Wind gestreut werden. Allerdings sollte dabei nicht unterschätzt werden, dass es sich bei einer erwachsenen Person um zwei bis drei Liter Asche handelt. Weil solche Bestattungen anspruchsvoll sind, sollten diese nur mit professioneller Hilfe durchgeführt werden.
Hinweis: Dieser Artikel wurde erstmals im Sommer 2017 publiziert und wird laufend durch den Beobachter aktualisiert.
- Kanton Zürich, Bestattungsverordnung (BesV): § 29
- Bundesgericht: Urteil 2C_234/2016 vom 24. Mai 2017





