Eliane Rochats Mutter stirbt im letzten Sommer. Die Rentnerin lebte in einem Altersheim im Welschland. Auf ihre Tochter kommen einige administrative Aufgaben zu: Sie löst Konten auf, füllt die Steuererklärung aus, bezahlt die bezogenen Ergänzungsleistungen und die offenen Forderungen des Altersheims. «Ich dachte, dass damit alles erledigt ist», erinnert sich die 65-Jährige, die tatsächlich anders heisst.

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Doch diesen Sommer erhält sie die Rechnung einer Apotheke. Ihre Mutter bezog vor über einem Jahr Medikamente, die Rochat als Erbin nun bezahlen soll. «Ich war überrascht und fragte mich, was noch alles auf mich zukommen könnte.» Ob sie die alte Rechnung überhaupt noch zahlen muss? Bei der Apotheke kann man ihr nicht weiterhelfen.

Chatbot Rechtsberatung

Rochat ruft darum die Hotline des Beobachter-Beratungszentrums an. Dort weiss man: Rechnungen von Apotheken oder Ärztinnen und Ärzten für Medikamente verjähren nach fünf Jahren. So lange müssen Erben noch zahlen. Die gute Nachricht für Rochat: Sie kann die Rechnung der Krankenkasse einreichen. Auch für deren Leistungen gilt eine fünfjährige Verjährungsfrist.

Nun weiss Leserin Rochat, welche Rechnungen sie noch bezahlen muss und welche nicht. «Das Beobachter-Beratungszentrum hat mir enorm geholfen, dafür bin ich sehr dankbar.»