Polizeibefragung – wann darf ich schweigen?
Die Polizei wirft mir Betrug vor und will mich nun befragen. Muss ich zu allem Rede und Antwort stehen?

Veröffentlicht am 27. Mai 2026 - 06:00 Uhr

Als beschuldigte Person haben Sie das Recht zu schweigen. Hier ist das Gesetz unmissverständlich: Niemand muss sich selbst belasten. Sie sind lediglich verpflichtet, Ihre Personalien korrekt anzugeben. Darüber hinaus dürfen Sie die Aussage zur Sache vollumfänglich verweigern oder nur selektiv Fragen beantworten.
Das Gericht darf Ihr Schweigen auch nicht als Schuldeingeständnis auslegen. Ob und wieweit Sie Auskunft geben sollen, hängt von der konkreten Situation ab. Werden Sie zu Unrecht verdächtigt und können Sie sich durch Fakten entlasten? Dann lohnt es sich grundsätzlich, zu reden.
Im Zweifelsfall sagen Sie erst einmal nichts – und lassen sich anwaltlich beraten. Auch das ist kein Zeichen von Schuld, sondern prozessuale Klugheit. Fordern Sie Akteneinsicht an, bevor Sie sich festlegen. Erst wenn die Strategie steht und klar ist, welche Beweise vorliegen, entscheiden Sie, ob Sie aussagen oder weiterhin schweigen.




