Ja, damit ein Vorsorgeauftrag rechtlich wirksam wird, muss ihn die Kesb validieren. Aber erst wenn jemand nicht mehr urteilsfähig ist.

Die Kesb prüft dann, ob die betroffene Person längerfristig nicht urteilsfähig ist und die eingesetzte Person fähig und gewillt ist, diese Aufgabe zu übernehmen. Aber keine Angst: Nach der Validierung zieht sich die Kesb wieder zurück, und die mit der Vorsorge beauftragte Person darf ihre Aufgabe ohne Überwachung erfüllen.

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Beratung zum Vorsorgeauftrag
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Das ist ein grosser Unterschied zur Beistandschaft: Die Kesb überprüft die Arbeit des Beistands regelmässig.

Die Kesb muss aber längst nicht immer involviert werden, wenn jemand nicht mehr urteilsfähig ist. Falls man ein stabiles Umfeld hat, gut betreut wird und falls die Rechnungen pünktlich bezahlt werden, ist eine Validierung oft nicht nötig. Dazu braucht es aber Vollmachten der Banken und der Post und allenfalls eine Generalvollmacht.

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Mehr zum «Vorsorgeauftrag»

Was sollte in einem handschriftlichen Vorsorgeauftrag enthalten sein? Beobachter-Abonnentinnen und ‑Abonnenten erhalten verschiedene Mustervorlagen zum Vorsorgeauftrag als praktische Anleitung. Zudem informiert das Merkblatt «Was müssen vorsorgebeauftragte Personen wissen?», ob man gegenüber der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Kesb) Bericht erstatten muss.

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