Geldspiele sind laut Gesetz grundsätzlich verboten, ausser sie sind bewilligt oder der Anbieter hat eine Konzession. Nicht unter das Verbot fallen private Geldspiele. Privat heisst:

  • Das Spiel wird nicht öffentlich bekannt gemacht, etwa über die sozialen Medien.
  • Nur wenige Personen machen mit.
  • Sie sind familiär, beruflich oder in ähnlicher Weise verbunden.
  • Es gibt keine Teilnahmegebühren.
  • Die Summe der Einsätze ist tief und wird als Spielgewinn vollständig den Spielern ausgezahlt.
Partnerinhalte
 
 
 
 

Aber was heisst «wenige Personen» oder «tiefe Summe» genau? Zahlen stehen weder im Gesetz noch in der Verordnung. Erlaubt sind laut Botschaft des Bundesrats etwa ein einmaliges Fussball-Tippspiel unter Arbeitskollegen oder «Wetten unter Freunden».

200 Teilnehmende sind wohl kein privater Rahmen mehr. Fragen Sie deshalb kurz bei der Interkantonalen Geldspielaufsicht nach – die prüft Spielkonzepte und gibt Tipps.

Rechtsratgeber
Merkblatt «Geldspiele»

Wie soll man reagieren, wenn eine ausländische Lotteriegesellschaft mit einem Angebot lockt? Macht man sich mit der Teilnahme strafbar? Und wie funktionieren eigentlich Tippgemeinschaften? Beobachter-Abonnentinnen und ‑Abonnenten erhalten im Merkblatt «Geldspiele» die Antworten.

Sie finden diesen Text nützlich?

Abonnieren Sie kostenlos den Newsletter «Alles im Griff». Er liefert wöchentlich die besten Tipps und Ratgeber des Beobachters – und spart Ihnen Geld, Zeit und Nerven.


Wenn Sie diesen Newsletter abonnieren, erklären Sie sich mit unseren Richtlinien zum Datenschutz einverstanden.