Ein sonniger Tag am Wasser, ein vermeintlich harmloses Gespräch mit einem Fremden – und Wochen später taucht die Szene in einem Video im Internet auf. So erging es einer jungen Frau an der Alster in Hamburg: Nach ihrem «Nein» auf die Frage nach ihrer Nummer folgte ein paar Wochen später der Schock: Der Mann hatte das Gespräch heimlich mit seinen Smart Glasses gefilmt und ins Netz gestellt.

Smart Glasses unterscheiden sich optisch kaum von gewöhnlichen Sehhilfen. Im Gestell verbergen sich jedoch Kamera und Mikrofon, und das zu vergleichsweise erschwinglichen Preisen. Für die Aufnahme muss die tragende Person das Gerät nicht einmal sichtbar auf das Gegenüber richten. Eine Herausforderung für den Datenschutz.

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Risiko für Persönlichkeitsrechte

Hersteller versuchen, Aufnahmen durch technische Signale kenntlich zu machen, etwa durch kleine LED, die während einer Aufnahme leuchten. Doch reicht das? «Die Lämpchen, die zeigen sollen, dass gefilmt wird, werden in der Praxis oft übersehen», sagt Dominika Blonski, die Datenschutzbeauftragte des Kantons Zürich. Aus Distanz oder bei Sonnenlicht seien die Lichter schwer zu erkennen und liessen sich leicht manipulieren oder deaktivieren.

Auch der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (Edöb) erkennt in den Smart Glasses ein erhöhtes Risiko für die Persönlichkeitsrechte Dritter. Wer damit Personen erkenntlich filmt, müsse sicherstellen, dass Betroffene informiert sind und zustimmen, heisst es im 33. Tätigkeitsbericht des Edöb. Eine Missachtung kann zivil- und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

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Die Schweizer Rechtslage

Während in Deutschland Fälle ungefragter Aufnahmen bereits Schlagzeilen machten, zeigt sich in der Schweiz noch ein ruhiges Bild. Eine Nachfrage bei den Zürcher, Berner und Basler Sportämtern ergibt: In Bern und Basel sind keine Vorfälle bekannt, in Zürich wurde in dieser Badesaison lediglich ein Fall gemeldet.

Das Filmen im öffentlichen Raum ist in der Schweiz grundsätzlich erlaubt. Heikel wird es jedoch, sobald Personen erkennbar sind. «Es gilt das Recht am eigenen Bild, und auch das Datenschutzgesetz kommt zum Tragen», ordnet Beobachter-Rechtsexpertin Norina Meyer ein. Gefilmte müssen einwilligen, ausser es liegt ein überwiegendes Interesse vor. «Ein solches liegt aber kaum vor, wenn jemand lediglich zum Spass mit Smart Glasses filmt.» Strafbar macht sich zudem, wer Personen im Privatbereich – dazu zählt etwa auch eine Garderobe – filmt oder nicht öffentliche Gespräche ohne Einwilligung aller Beteiligten aufzeichnet.

Rechte und Möglichkeiten

Wer bemerkt, dass er oder sie ungefragt gefilmt wird, sollte die betreffende Person direkt auffordern, die Aufnahme zu stoppen und zu löschen. Im Freibad kann das Badepersonal einschreiten, die Löschung verlangen und bei Weigerung die Polizei hinzuziehen. Zudem nimmt der Edöb Meldungen über mutmassliche Datenschutzverstösse entgegen und kann entsprechende Untersuchungen einleiten.

Verweigert die filmende Person die Löschung der Aufnahmen, bleibt der rechtliche Weg. Bei unrechtmässigen Videos können Betroffene zivilrechtlich beim Friedensrichter die Löschung, Korrektur sowie Schadenersatz und Genugtuung verlangen. Liegt eine Straftat vor, kann man zudem Anzeige bei der Polizei erstatten. Wurden die Videos bereits veröffentlicht, gelten dieselben Rechte. Zusätzlich können Betroffene die Löschung direkt bei den Social-Media-Plattformen beantragen.

Am Ende zeigt sich: Ein entspanntes Miteinander erfordert gegenseitigen Respekt. Denn auch wenn die Brille unscheinbar auf der Nase sitzt, gelten beim Datenschutz klare Regeln.

Quellen