Keine U-Haft für Obdachlosen – Obergericht muss neu entscheiden
Ein obdachloser, psychisch kranker Mann ist nicht immer erreichbar. Das genügt nicht, um ihn in Untersuchungshaft zu stecken, entscheidet das Bundesgericht.

Veröffentlicht am 6. August 2026 - 17:35 Uhr

Nur weil jemand obdachlos und nicht immer erreichbar ist, bedeutet das noch keine Fluchtgefahr.
Martin Möller ist abhängig von Alkohol und Kokain, depressiv, hat eine posttraumatische Belastungsstörung und so einiges auf dem Kerbholz. Nur einen festen Wohnsitz hat der Mann, der in Wirklichkeit anders heisst, nicht. Vermutlich lebt er auf der Strasse.
Auf dem Pult der Staatsanwaltschaft liegt eine lange Liste von Straftaten. Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Betrug und Beschimpfung sind nur ein Teil.
Verhaftet, entlassen, wieder verhaftet
Die Staatsanwaltschaft beantragt Haft – wegen Wiederholungsgefahr. Das Zwangsmassnahmengericht bewilligt dies, doch das Obergericht lässt Möller wieder frei. Kurz darauf wird er wieder verhaftet und kommt erneut in Untersuchungshaft.
Diesmal bejaht auch das Obergericht eine Wiederholungsgefahr. Möller zieht ein erstes Mal vors Bundesgericht und kommt durch. Das höchste Gericht weist die Sache zurück ans Obergericht, damit es neu entscheidet. So kommt das Obergericht zum Schluss: Wiederholungsgefahr besteht nicht, dafür Fluchtgefahr. Möller muss in Haft bleiben.
Untersuchungshaft nur als letztes Mittel
Ein harter Schlag: Untersuchungshaft ist die strengste Form von Freiheitsentzug. Oft verbringen Betroffene den ganzen Tag allein in der Zelle, können nicht arbeiten und sich kaum bewegen.
Darum gelten sehr strenge Vorschriften. Das Gericht darf Untersuchungshaft nur dann anordnen, wenn ein dringender Tatverdacht sowie einer der drei Haftgründe vorliegt, also Flucht-, Verdunkelungs- und Wiederholungsgefahr. Zudem muss die Haft verhältnismässig sein. Heisst: Es darf keine mildere Ersatzmassnahme existieren, die zum gleichen Ziel führt.
Ins Ausland absetzen wird sich Möller kaum, schreibt das Obergericht, er lebe schon seit über 20 Jahren in der Schweiz. Doch wegen seiner Gesundheitsprobleme könnte er in der Schweiz abtauchen. Möller überschätze seine Fähigkeit, in Freiheit abstinent zu bleiben. Zu oft sei er rückfällig geworden.
Nicht greifbar in Freiheit?
Hinzu kommt: Bevor Möller verhaftet wird, ist er für die Behörden mehrfach nicht erreichbar. Wegen seines instabilen Gesundheitszustands sei er etwa nicht zu den Einvernahmen erschienen, heisst es im Entscheid. Er sei «schlicht nicht verlässlich und absprachefähig».
Doch gibt es keine mildere Massnahme als Haft? Nein, findet das Obergericht. Möller müsse stationär behandelt werden, eine ambulante Behandlung reiche nicht, um einen Rückfall in die Sucht zuverlässig zu verhindern. Ein stationär geschlossenes Setting ist gemäss Gesetz jedoch keine mögliche Ersatzmassnahme, ein Gericht darf dies also nicht anordnen.
Möller zieht ein zweites Mal vors Bundesgericht. Sein Anwalt sagt dort: alles Spekulationen! Sein Klient müsse sofort entlassen werden. Zusätzlich solle das Gericht Ersatzmassnahmen verhängen, Abstinenzkontrollen etwa oder betreutes Wohnen.
Auch Ersatzmassnahmen ermöglichen Strafverfahren
Die Haft sei zudem unverhältnismässig, so der Anwalt. Die Ersatzmassnahmen würden ein Strafverfahren ermöglichen – genauso gut wie Haft. Es sei nicht erlaubt, Querulanten in Untersuchungshaft zu versetzen, nur um die Strafuntersuchung effizienter zu machen.
Das Bundesgericht gibt Möller und seinem Anwalt recht. Selbst das Obergericht gehe nicht davon aus, dass sich Möller dem Strafverfahren entziehen wolle, schreiben die Richter. Die Gefahr sei gering, dass er dauerhaft untertauche. Zudem taugten die beantragten Ersatzmassnahmen, um diese geringe Gefahr zu bannen.
Nun geht die Sache zurück ans Obergericht: Es muss Möller aus der Haft entlassen und über die Ersatzmassnahmen entscheiden.
- Bundesgericht: Urteil vom 21. Juli 2026
- Schweizerische Strafprozessordnung: Untersuchungshaft




