Manuel Huber verliert auf der Autobahn die Kontrolle über sein Auto. Der Wagen driftet langsam nach links, prallt in die Mittelleitplanke der A1 und dreht sich um 180 Grad. Die Ursache gemäss Strafbefehl: Sekundenschlaf.

Der Verunfallte verpasste die Frist

Als das Strassenverkehrsamt einige Wochen später Huber den Führerausweis für drei Monate entziehen wollte, präsentierte er plötzlich ein Arztzeugnis. Die neue Version: Nicht Übermüdung, sondern eine schwere Hustenattacke infolge einer Lungenentzündung habe zum Unfall geführt. Huber, der in Wirklichkeit anders heisst, zog den Fall vor das Bundesgericht.

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Das höchste Schweizer Gericht lehnte seine Beschwerde ab. Im aktuellen Urteil 1C_51/2026 stellt es klar: Der Sachverhalt aus dem Strafbefehl gelte, und die neue Krankheitsgeschichte sei unglaubwürdig. Huber hätte den Strafbefehl innerhalb von zehn Tagen anfechten müssen. Diese Frist liess er jedoch verstreichen, wodurch der Strafbefehl rechtskräftig wurde.

Es laufen zwei Verfahren gleichzeitig

Für Daniel Leiser, Rechtsexperte beim Beobachter, ist der Fall exemplarisch: «Viele Betroffene unterschätzen die Macht eines Strafbefehls. Sie denken: ‹Ich zahle die Busse einfach, dann ist die Sache vom Tisch.› Doch das Gegenteil ist der Fall: Wenn man die Busse zahlt, akzeptiert man den Sachverhalt aus dem Strafbefehl, der im anschliessenden Verfahren um den Führerausweis ebenfalls gilt.» 

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Meistens laufen nämlich zwei Verfahren gleichzeitig – gerade bei Delikten im Strassenverkehr, betont Leiser. Zum einen eröffnet die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren. Das geschieht beispielsweise, wenn jemand betrunken Auto fährt oder auf der Autobahn einnickt. Zum anderen startet das Strassenverkehrsamt ein Administrativverfahren. Dort regelt die Behörde, wer weiterhin aktiv am Strassenverkehr teilnehmen darf. Also ob und für wie lange ein Unfallverursacher den Führerausweis abgeben muss. Den Sachverhalt übernimmt das Strassenverkehrsamt grundsätzlich aus dem Strafverfahren.

Eine Einsprache kann sich manchmal lohnen

«Eine Einsprache hätte im konkreten Fall wahrscheinlich wenig gebracht», vermutet Leiser. Nebst der verpassten Frist lehnte das Bundesgericht Hubers Beschwerde nämlich auch ab, weil es die neue Version als unglaubhaft empfand. So erwähnte Huber die Krankheit bei den ersten Einvernahmen nicht. Auch über den Zeitpunkt der Terminvereinbarung beim Arzt machte er unglaubwürdige Angaben. Zudem reichte er keine Belege für die behauptete Krankschreibung ein. Schliesslich entlarvte das Gericht die Darstellung als widersprüchlich: Huber fühlte sich einerseits für seine Arbeit als LKW-Chauffeur zu krank, setzte sich aber privat hinters Steuer seines Autos.

«Doch wer handfeste Beweise oder ein Alibi hat, für den kann sich eine rechtzeitige Einsprache dennoch lohnen», betont Leiser. Wenn sich der Sachverhalt im Strafverfahren nämlich ändert, prüft auch das Strassenverkehrsamt den Fall noch einmal neu. Dabei kann die Behörde die Entzugsdauer unter Umständen von drei Monaten auf einen Monat reduzieren. Für Huber bleibt es beim dreimonatigen Entzug – dem gesetzlichen Minimum bei einer schweren Widerhandlung. Zusätzlich muss er 3000 Franken Gerichtskosten tragen.

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