Ein Mann wollte Geld von seiner Unfallversicherung. Er behauptete, beim Essen einer Pouletbrust auf einen Knochensplitter gebissen zu haben. Die Folge: gespaltene Zähne. Die Unfallversicherung übernahm daraufhin die Zahnarztkosten. Das war 2015.

Zehn Jahre später meldete sich der mittlerweile 56-Jährige erneut. Er habe einen Rückfall erlitten und müsse einen Zahn erneut behandeln. Dafür verlangte er nochmals 7500 Franken. Doch dieses Mal weigerte sich die Versicherung und zahlte nicht. Der Mann zog vor Bundesgericht – ohne Erfolg.

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Das Beweisstück landet im Abfall

Im Verfahren bestritt die Versicherung, dass überhaupt ein Unfall vorgelegen habe. Es habe nie Beweise gegeben. Der Mann hielt dagegen: Immerhin habe die Versicherung die erste Behandlung ja vorbehaltlos gezahlt.

Das Bundesgericht stellte in seinem Urteil klar: Nur weil eine Versicherung einmal zahlt, heisst das nicht, dass sie auch künftig bezahlen muss. Im konkreten Fall durfte die Versicherung berechtigte Zweifel haben. Der Mann hatte nur vermutet, auf einen Knochensplitter gebissen zu haben. Er gab an, das Essen ausgespuckt und mit dem Finger etwas Hartes ertastet zu haben. Ob es Knorpel, ein Knochensplitter oder etwas anderes war, konnte er nicht sagen. Er sei schliesslich kein Forensiker. Klar ist: Seine Ehefrau räumte den Tisch ab und warf das Essen samt allfälliger Beweisstücke weg.

Wer einen Unfall geltend machen will, muss beweisen, dass die Zähne durch einen «ungewöhnlichen äusseren Faktor» beschädigt wurden. Eine blosse Vermutung reicht nicht aus. Dass der Mann keine Beweise vorlegen konnte, wurde ihm zum Verhängnis. Er ging leer aus.

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Achtung in der Wildsaison!

Gegessen und gebissen wird tagtäglich – auch auf Hartes. Das Bundesgericht musste sich darum schon oft mit gespaltenen, abgebrochenen oder ausgefallenen Zähnen befassen. Entscheidend ist stets: Geschah etwas Aussergewöhnliches? Nur dann liegt ein Unfall vor, und die Unfallversicherung muss zahlen.

Laut Bundesgericht darf man herzhaft in ein Nussbrot beissen – ohne mit einer Nussschale rechnen zu müssen. Dasselbe gilt für Kirschkonfitüre oder abgepackten Nüsslisalat – Steine dürfen darin nicht vorkommen. Auch bei entsteinten Oliven müssen die Kerne fehlen. In solchen Fällen erkannte das Bundesgericht einen Unfall an.

Achtung in der Wildsaison: Steinchen in Morcheln und Schrot im Rehpfeffer gelten nicht als ungewöhnlich. Gleiches gilt für nicht aufgeplatzte Maiskörner im Popcorn, Kotelettknochen oder Knorpel in grober Wurst.

Stein stabil, Zahn kaputt? Das sollten Sie tun
  • Sofort zum Zahnarzt und ausgeschlagene Zähne oder Zahnstücke mitnehmen: Legen Sie den Zahn am besten in kalte Milch oder in physiologische Kochsalzlösung, die man in der Apotheke erhält. Notfalls wickeln Sie den Zahn in ein feuchtes Tuch. Der Besuch beim Zahnarzt ist auch aus Beweisgründen wichtig.
  • Unfallmeldung an die Versicherung: Schildern Sie möglichst genau, was wann und wo passiert ist. Es gilt die Aussage der ersten Stunde. Im Nachhinein den Unfallhergang zu korrigieren, ist schwierig. Führen Sie allfällige Zeuginnen auf.
  • Fremdkörper aufbewahren: Nur wenn Sie einen Zahnunfall beweisen können, erhalten Sie auch Geld von der Unfallversicherung.
  • Dokumente des Zahnunfalls aufbewahren: Sollten Jahre später noch Unfallfolgen auftauchen, ist es wichtig, dass Sie die einstigen Umstände belegen können.
Quellen