Er zeichnete Hakenkreuze, leugnete den Holocaust, nutzte rassistische Schimpfwörter und zeigte im Schulzimmer den Hitlergruss. Dazu kamen Witze über Vergewaltigungen und Sprüche über die Durchführung von Bombenanschlägen: Seit seinem Eintritt in die Kantonsschule liess sich ein Gymnasiast im Kanton Aargau eine lange Liste massiver Verfehlungen zuschulden kommen.  

Die Schule suchte wiederholt das Gespräch mit dem Jugendlichen, unter anderem bei einem Termin mit dem Rektor und der Mutter im Dezember 2024. Kurz vor Weihnachten hielt der Rektor dem Schüler die Grenzüberschreitungen nochmals schriftlich vor. Die Familie reagierte Anfang Januar 2025 mit einer Stellungnahme: Sie bestritt das Fehlverhalten nicht, versuchte es aber zu erklären – die Inhalte seien dem Schüler über Social-Media-Kanäle von aussen vermittelt worden. 

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Eltern konnten ihren Standpunkt einbringen

Weil der Schüler weder Einsicht noch Reue zeigte und sein Verhalten nicht änderte, zog die Schulleitung am 8. Januar 2025 Konsequenzen: Sie versetzte ihn in eine andere Klasse und drohte ihm die Wegweisung von der Schule an. Gegen diese Androhung wehrte sich der Schüler zusammen mit seinen Eltern gerichtlich – bis vor Bundesgericht. Die Familie argumentierte, die Eltern seien zu spät ins Verfahren einbezogen worden, die Massnahme sei unverhältnismässig, und sie verletze das Gebot der Rechtsgleichheit. Denn auch Mitschüler hätten mitgemacht.

Beratung mit Chatbot

Die Richterinnen und Richter in Lausanne lehnten die Beschwerde ab. Das Recht auf rechtliches Gehör sei gewahrt worden, da sich die Eltern vor dem Disziplinarentscheid äussern und ihren Standpunkt in das Verfahren einbringen konnten. Eine Schule müsse Erziehungsberechtigte von Mittelschülern zudem nicht über jedes schulische Fehlverhalten sofort informieren.

«Besonders schlimm» und «an vorderster Front»

Auch die Verhältnismässigkeit der Wegweisungsandrohung stellte das Bundesgericht nicht in Frage: Nach zahlreichen Gesprächen und einer schriftlichen Verwarnung durfte die Schulleitung bei derart schweren Verfehlungen direkt zu schärferen Massnahmen greifen. Auch der Einwand der Ungleichbehandlung zieht nicht: Der Schüler war zwar Teil einer problematischen Gruppe, stach aus dieser aber «an vorderster Front» und «besonders schlimm» hervor.

Damit steht fest: Der Rektor handelte rechtens. Der inzwischen volljährige Schüler und seine Eltern müssen nun auch die Gerichtskosten von 2000 Franken tragen.

Quelle
  • Bundesgericht, Urteil vom 27. August 2026: 2C_203/2026

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