Wie kann es sein, dass kurz nach Ihrem Umzug bereits Werbesendungen von Versicherungen oder dem lokalen Kleingewerbe ins neue Domizil flattern? Warum wissen einige Krankenkassen oder Hersteller von Babynahrung sofort, dass Sie Nachwuchs bekommen haben? Ganz einfach: Diese Firmen beziehen von Gemeinden und Städten die Daten der Neugeborenen oder von Bürgern, die zugezogen sind. Ist das erlaubt? Und: Wem dürfen die Behörden unter welchen Umständen gespeicherte Personendaten bekanntgeben? Hier die Antworten auf jene Fragen, die Ratsuchende an der Beobachter-Hotline im Zusammenhang mit Datenschutz bei Behörden am häufigsten stellen:

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Darf die Einwohnerkontrolle Personendaten an Dritte weitergeben?

Unter bestimmten Voraussetzungen sind die Einwohnerkontrollen befugt oder sogar verpflichtet, Daten an Privatpersonen oder Organisationen herauszugeben.

Der Datenschutz sieht dabei ein abgestuftes System vor:

  • Danach dürfen Einwohnerkontrollen auf Gesuch hin Namen, Vornamen, Adresse, Datum von Zu- und Wegzug sowie gegebenenfalls den Beruf einer Person ohne Einschränkung bekanntgeben.
  • Bei Angaben über Zuzugs- oder Wegzugsort, Geburtsdatum, Geschlecht, Zivilstand und Heimatort müssen die Behörden hingegen darauf beharren, dass ein «berechtigtes Interesse» glaubhaft gemacht wird - zum Beispiel die Nachforschung nach dem Verbleib eines ehemaligen Klassenkameraden. Reine Neugier reicht nicht.
  • Wer noch mehr Daten will, muss sogar ein «besonders schützenswertes Interesse» wie zum Beispiel eine nahe verwandtschaftliche Beziehung nachweisen.
Verstossen Behördenmitglieder nicht automatisch gegen das Amtsgeheimnis, wenn sie Personendaten bekanntgeben?

Wann immer Behörden aktiv werden, müssen sie sich nach den Gesetzen richten. Und wenn ein Gesetz in einer bestimmten Situation die Bekanntgabe von Daten verlangt, müssen sich die Staatsangestellten nicht vom Amtsgeheimnis entbinden lassen. Entsprechend machen sie sich nicht strafbar, wenn sie Daten ohne Einwilligung der betroffenen Person herausgeben.

Kann ich bei jeder beliebigen Behörde Auskunft über meine Daten bekommen?

Grundsätzlich haben Sie ein Recht zu erfahren, welche Daten über Sie gespeichert sind. Voraussetzung ist, dass Sie sich an die Behörde wenden, wo Sie Ihre Daten vermuten. Sie können also nicht einfach zum Kanton gehen und Auskunft über all Ihre Personendaten verlangen.

Zudem kann ein Amt die Auskunft - zumindest teilweise - verweigern, wenn es durch vollständige Angaben geschützte Daten anderer Bürger preisgeben müsste oder wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse der Datenbekanntgabe entgegensteht.

Das Amt muss Ihnen die Gründe für die Ablehnung in einer Verfügung darlegen. Diese können Sie bei der nächsthöheren Behörde anfechten.

Rechtsratgeber
Mehr zu Daten- und Persönlichkeitsschutz

Der Datenschutz hat in den letzten Jahren durch die Digitalisierung an Bedeutung gewonnen. Doch wer darf was über mich wissen? Wie erhält man Auskunft über gespeicherte Daten? Und wie sieht es aus mit dem Fotografieren im öffentlichen Raum? Beobachter-Mitglieder erhalten Antworten auf diese und weitere Fragen zum Daten- und Persönlichkeitsschutz.

Was dürfen die Behörden mit den gesammelten Personendaten machen?

Im Datenschutz gilt der Grundsatz der Zweckgebundenheit: Die Behörden dürfen die gespeicherten Daten nur zu dem Zweck verwenden, den sie bei der Aufnahme angegeben haben.

Beispiel: Ein Amt, das Personendaten im Rahmen einer statistischen Erhebung ermittelt hat, darf diese Daten nicht an Private oder Firmen verkaufen, so dass diese sie für Werbezwecke verwenden können. Doch es gibt Gemeinden, die sich nicht streng daran halten.

Dürfen meine Personendaten im Internet veröffentlicht werden?

Informationen im Internet sind auf der ganzen Welt abrufbar. Deshalb braucht es für die Veröffentlichung von Personendaten eine gesetzliche Grundlage.

Weiter muss die Veröffentlichung im Web sinnvoll und verhältnismässig sein. Erscheint eine andere Form - etwa die Publikation in einer Zeitung - als geeigneter, müssen sich die Behörden dafür entscheiden.

Ohne eine rechtliche Grundlage sind die Behörden zur Geheimhaltung von Personendaten verpflichtet.

Dürfen die Behörden den Medien Personendaten bekanntgeben?

Medienleute sind Privatpersonen und dürfen als solche die gleichen Rechte wahrnehmen wie die übrigen Bürgerinnen und Bürger. So darf eine Journalistin beispielsweise Einsicht ins Steuerregister und die Ausstellung eines Steuerausweises verlangen, sofern die betreffenden Daten nicht gesperrt wurden.

Wichtig zu wissen: Auch die Medien sind an den Daten- und Persönlichkeitsschutz gebunden.

Kann ich die Bekanntgabe meiner Daten an Dritte sperren lassen?

Wer nicht will, dass seine bei den Behörden gespeicherten Personendaten - zum Beispiel die Steuerdaten oder die Daten der Einwohnerkontrolle - an Dritte bekanntgegeben werden, kann sie sperren lassen. Dazu wenden Sie sich am besten schriftlich an die Behörde, bei der Sie Ihre Daten sperren lassen wollen.

Wichtig: Die Datensperre wirkt nicht gegenüber öffentlichen Organen; diese erhalten Ihre Daten trotzdem, wenn sie gesetzlich dazu berechtigt sind.

Wann ist die Videoüberwachung auf öffentlichem Grund erlaubt?

Videoüberwachung tangiert das Recht auf Privatheit der gefilmten Personen. Deshalb braucht es für die Videoüberwachung auf öffentlichem Grund eine klare Rechtsgrundlage.

Daneben muss die Videoüberwachung einem öffentlichen Interesse - zum Beispiel der Sicherheit - entsprechen und verhältnismässig sein.

Kann ein Amt das Ziel mit einer anderen, aber gleich effektiven Massnahme erreichen, die gar nicht oder zumindest weniger stark in die Privatheit der Bürger eingreift, muss es diese wählen.

Wie kann ich mich bei Datenschutzverletzungen wehren?

Je nach Art der Verletzung können Sie - notfalls über den Rechtsweg - verlangen, dass falsche Daten berichtigt, unerlaubte Datenbearbeitungen in Zukunft unterlassen oder unrechtmässig beschaffte Daten vernichtet werden.

Unter Umständen ist die Datenschutzverletzung sogar strafbar. In diesem Fall können Sie bei der Polizei oder der Strafuntersuchungsbehörde Strafanzeige erstatten.

Wo kann ich mich zu Fragen des Datenschutzes beraten lassen?

Der Datenschutz in der Schweiz ist zweigeteilt:

  • Bei Datenschutzfragen im Zusammenhang mit Privaten, Firmen und Bundesbehörden ist der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zuständig.
  • Für Datenschutzfragen, die sich aus dem Umgang mit Kantons- oder Gemeindebehörden ergeben, können Sie sich an den Datenschutzbeauftragten in Ihrem Kanton wenden.
Weitere Infos
  • Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter, Bern: www.edoeb.admin.ch
  • Vereinigung der schweizerischen Datenschutzbeauftragten (Privatim), c/o B. Baeriswyl, Datenschutzbeauftragter des Kantons Zürich: www.privatim.ch