Frage einer Leserin: «Ich habe dieses Jahr ein Zehner-Abo fürs Freibad gekauft. Nun ist der Sommer fast schon vorbei, und ich habe noch fünf Eintritte. Das Abo ist aber nur für diese Sommersaison gültig. Ist das zulässig?»

Darüber sind sich Juristinnen und Juristen nicht einig. Auch das Bundesgericht hat noch nicht entschieden, ob ein Abonnement mit Einzeleintritten befristet werden kann oder nicht. Nicht nur Badis, sondern auch Yoga- oder Tanzstudios beschränken die Gültigkeit solcher Abos auf ein oder zwei Jahre. Die Abos muss man in der Regel im Voraus bezahlen.

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Die Rechtslage ist ähnlich, wie wenn man Gutscheine kauft – etwa für eine Ballonfahrt, eine Hotelübernachtung oder eine Maniküre. Es stellt sich die Frage, ob Anbieter die Verjährungsfristen des Obligationenrechts beachten müssen. Die meisten Ansprüche auf Waren oder Dienstleistungen verjähren gemäss Gesetz frühestens nach fünf, viele sogar erst nach zehn Jahren. Diese Fristen sind zwingend, das heisst: Anbieter können sie nicht vertraglich verkürzen – es ist egal, was auf einem Gutschein steht.

Das würde bedeuten, dass Ihr Abo mindestens fünf Jahre gültig bleibt und vorher nicht ablaufen kann. Sie hätten demnach noch mindestens vier Jahre Zeit, um schwimmen zu gehen. Wenn die Badi Sie nicht mehr reinlassen will, bleiben Sie am besten hartnäckig und appellieren an die Kundenfreundlichkeit. Schliesslich möchte die Badibetreiberin ja auch volle Schwimmbecken sehen.

Rechtsratgeber
Merkblatt «Gutscheine»

Je nach Inhalt des Gutscheins gelten verschiedene Verjährungsbestimmungen. Beobachter-Mitglieder erhalten im Merkblatt «Gutscheine» Tipps, bis wann sie einen Voucher spätestens einlösen sollten und ob dieser noch gültig ist, wenn das Geschäft den Besitzer gewechselt hat.

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