Die schicken Pumps aus Italien malträtieren die Zehen, die Designerlampe aus dem deutschen Online-Shop sieht in Echt ganz anders aus, und der ultraleichte Wanderrucksack aus Frankreich entpuppt sich als Schwergewicht? «Kein Problem. Wenn mir etwas nicht passt, schicke ich es einfach zurück», denken viele.

Doch ganz so einfach ist es nicht. Konsumentinnen und Konsumenten in der EU sind zwar tatsächlich besser geschützt und haben grundsätzlich ein Rückgaberecht (siehe Box unten). Doch wer aus der Schweiz in einem Online-Shop aus der EU einkauft, profitiert nur unter gewissen Bedingungen vom EU-Recht:

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1. Schweiz als Zielpublikum

Ein ausländischer Anbieter wendet sich gezielt an Schweizer Kundinnen und Kunden.

Ob dem so ist, ist im Einzelfall gar nicht so einfach zu entscheiden. Eine blosse Website, die man auch aus der Schweiz abrufen kann Höhere Preise beim Online-Shopping Zäher Kampf gegen den Schweiz-Zuschlag , genügt in diesem Fall nicht. Klar ist es, wenn die Schweizer Kundschaft ganz direkt angesprochen wird – mit einer Anrede wie «An unsere Schweizer Kundinnen und Kunden». In der Rechtsprechung findet man zudem folgende Kriterien: Es sollte eine Wegbeschreibung aus der Schweiz drinstehen, der Domänenname «.ch» sollte vorhanden sein und die Telefonnummern eine internationale Vorwahl zeigen. Wie der Sachverhalt genau aussieht, beurteilt schliesslich das Gericht selbst.

2. Rückgaberecht in den AGB

Ein ausländischer Anbieter garantiert ein Rückgaberecht in den allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Nur wenn ein Rückgaberecht ausdrücklich auch für internationale Kundschaft wie die Schweiz vorgesehen ist, kann man als Schweizerin oder Schweizer davon profitieren.

3. Gerichtsstand in der EU

In den allgemeinen Geschäftsbedingungen steht, der Gerichtsstand sei in Deutschland.

Wenn ein deutscher Anbieter in seinen AGB ausdrücklich schreibt, es gelte der Gerichtsstand Deutschland und nur das deutsche Recht, so können sich auch Kundinnen und Kunden aus der Schweiz auf das deutsche Rückgaberecht berufen.

Einfacher: Mit dem Shop verhandeln

Falls es zum Konflikt kommt, kann die Schweizer Kundschaft wählen, ob sie in der Schweiz oder in Deutschland klagen will. Vor- und Nachteile gilt es sorgfältig abzuwägen. Für den Klagestandort Deutschland sprechen das konsumentenfreundlichere Recht und der Umstand, dass Gerichtsgebühren und Prozesskosten meist tiefer sind.

Niklaus Meier vom Bundesamt für Justiz empfiehlt ein pragmatisches Vorgehen: Im Streitfall ist es einfacher, mit dem Verkäufer eine einvernehmliche Lösung zu suchen, als gleich zu klagen und sich mit komplexen rechtlichen Fragen über die Landesgrenze hinweg auseinandersetzen zu müssen.

Das gilt erst recht, wenn es um Einkäufe in anderen EU-Ländern als Deutschland oder gar um Länder ausserhalb der EU geht.

Rückgaberecht: Das gilt in der Schweiz

Das Schweizer Gesetz kennt kein Recht auf Rückgabe. Waren, die man gekauft hat, kann man nicht einfach zurückgeben, bloss weil man es sich zum Beispiel anders überlegt hat . Es gilt der Grundsatz: Verträge sollen eingehalten werden.

Es gibt aber Ausnahmen: Ein Rückgaberecht hat man, wenn der Verkäufer oder die Dienstleisterin absichtlich getäuscht hat. Oder wenn das Produkt respektive die Arbeit mangelhaft ist oder wenn sich die Kundschaft in einem wesentlichen Irrtum befindet. Zurückgeben kann man gekaufte Waren schliesslich auch, wenn es sich um ein sogenanntes Haustürgeschäft handelt.

Zahlreiche Anbieter sind aber kundenfreundlich genug, gekaufte Waren zurückzunehmen. Manchmal werben sie sogar mit der entsprechenden Zusicherung. Sie ist aber ein freiwilliges Entgegenkommen.

Rechtsratgeber
Merkblatt «Interneteinkauf – Zollabfertigung»

Beobachter-Mitglieder erhalten im Merkblatt «Interneteinkauf – Zollabfertigung» eine detaillierte Aufstellung der Zollgebühren, die mit der Post und zahlreichen Spediteuren vereinbart wurden sowie weitere Tipps, wie sie die Kosten bei Onlinekäufen aus dem Ausland tief halten können.