Gemäss Obligationenrecht verjähren Gutscheine – je nach Inhalt – nach fünf oder sogar erst nach zehn Jahren. An der Beobachter-Hotline melden sich aber regelmässig Beschenkte, deren Gutscheine gemäss den Bestimmungen der Anbieter viel früher verfallen.

Beobachter-Experte Daniel Leiser erklärt deshalb, ob Sie in einem solchen Fall auf die gesetzliche Verjährungsfrist beharren können – in der neusten Ausgabe von «Ein Fall für SRF 3 – Recht verdrehte Rechtsfälle».

Die 3 wichtigsten Tipps

1. Gestützt auf das Obligationenrecht (Artikel 127 und 128) verjähren Gutscheine für Restaurantessen, Massagen, Fusspflege und Waren aller Art nach 5 Jahren und Gutscheine für Hotelübernachtungen, Reisen, Theater, Konzerte, Kino, Ballonfahrten, Thermalbad-Eintritte und Fahrstunden nach 10 Jahren.

2. Bleiben Sie hartnäckig, wenn sich der Anbieter eines Gutscheins Ihnen gegenüber auf eine kürzere Frist als die Verjährungsfrist berufen möchte.

3. Kann der Aussteller des Gutscheins die vermerkte Dienstleistung nicht mehr anbieten, können Sie das Geld zurückverlangen; Sie müssen sich nicht mit einer anderen Gegenleistung zufrieden geben.

«Ein Fall für SRF3» - Sendungsporträt


«Ein Fall für SRF 3 – Recht verdrehte Rechtsfälle». Die Sendung rückt inhaltlich näher an Ihr Leben. Eine Hörerin oder ein Hörer schildert ihr juristisches Problem und Daniel Leiser oder Rosmarie Naef, Experten im Beobachter-Beratungszentrum, lösen anschliessend den Fall.

Daniel Leiser: Der Jurist arbeitet seit Anfang 2000 als Redaktor und Berater im Beobachter-Beratungszentrum. Der engagierte Familienvater und Hauseigentümer ist zuständig für die Fachbereiche Wohnen und Staat.

Rosmarie Naef: Die Juristin und Mediatorin berät Hilfesuchende bei Fragen zu den Fachbereichen Wohnen, Staat und Familie. Als Stiftungsrätin der Stiftung SOS Beobachter betreut sie Erbschaften und Legate und schreibt für das Magazin Beobachter regelmässig Ratgeber-Artikel.

Quelle: Thinkstock Kollektion