Gute Neuigkeiten für ÖV-Passagiere: Ab dem 1. Januar 2021 sind SBB & Co. gesetzlich dazu verpflichtet, bei grossen Verspätungen eine Entschädigung zu bezahlen. Auch an Abonnentinnen und Abonnenten. 

In der EU gab es schon länger Geld zurück in solchen Fällen. Schweizer Passagiere mussten sich aber bisher mit netten Worten und freiwilligen «Sorry-Bons» zufriedengeben. Damit auch hierzulande die Passagierrechte im öffentlichen Verkehr gestärkt und mit dem angrenzenden Ausland harmonisiert werden, schickte der Bund im Sommer 2019 eine Vorlage in die Vernehmlassung. «Verordnung über die Organisation der Bahninfrastruktur» hiess sie. In der ursprünglichen Version wurde die Verordnung heftig kritisiert. Es sei eine Farce und die wenigsten Reisenden würden davon profitieren (Der Beobachter berichtete Entschädigungen im ÖV Leere Versprechen für Passagiere ).

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Tatsächlich wären die meisten Bahnkunden bei der zuerst geplanten Version leer ausgegangen, was daran lag, dass der Mindestbetrag für Entschädigungen zehn Franken betragen sollte. Die Kritik von Konsumentenschützern und VCS zeigte offenbar Wirkung: Im Mai 2020 verkündete der Bundesrat eine grosszügigere Lösung und beschloss einen Mindestbetrag von fünf Franken.

Im Oktober 2020 führte die SBB einen Testlauf des neuen Systems mit ausgewählten Kunden durch, wie die Luzerner Zeitung berichtete. Heute hat nun der Branchenverband Alliance Swisspass eine Informationsseite aufgeschaltet und kommuniziert, was ab 1. Januar 2021 für die Kundinnen und Kunden gilt.

Wann bekommt man eine Rückerstattung?

Wenn eine Reise wegen Verspätungen oder Kursausfällen zwecklos geworden ist, haben Passagiere die Wahl zwischen verschiedenen Möglichkeiten. So kann man etwa schon vor der Reise davon zurücktreten und erhält den vollständigen Billettpreis zurück, oder man kann ohne Nachzahlung von unterwegs zum Ausgangspunkt der Reise zurückkehren und erhält eine Rückerstattung auf den vollen Fahrpreis. 

Wann erhält man eine Entschädigung?

Wenn Reisende mit 60 oder mehr Minuten Verspätung am Reiseziel eintreffen erhalten sie künftig eine Entschädigung. Zwischen 1 und 2 Stunden Verspätung gibt’s 25 Prozent des Billettpreises zurück, bei Verspätungen von über zwei Stunden werden 50 Prozent entschädigt. Um den Administrationsaufwand der Transportunternehmen im Rahmen zu halten, hat der Bund sie von Rückforderungsbeträgen unter fünf Franken befreit. Das heisst: Ab einem Ticketpreis von mindestens 10 Franken (ab 2 Stunden Verspätung) und mindestens 20 Franken (ab 1 Stunde Verspätung) gibt’s Geld. 

  • Beispiel 1: Rahel Reiselustig hat ein Billett von Aarau nach St. Moritz gekauft. Das Einfachbillett 2. Klasse kostet mit Halbtax 44 Franken. Bei einer Verspätung von 60 bis 120 Minuten kriegt sie einen Viertel des Preises zurück, also 11 Franken. Ist die Verspätung länger als 120 Minuten, gibt’s 22 Franken retour. 


  • Beispiel 2: Wenn Paul Pendler nur von Uznach nach St. Gallen fährt, dann kostet das Billett  10.80 Franken (Einzelfahrt, 2. Klasse, Halbtax). Ein Viertel davon ist 2.70 Franken, was weniger als der Mindestbetrag von 5 Franken ist. Das Transportunternehmen muss ihm also bei einer Verspätung von einer Stunde keine Entschädigung bezahlen. 

Auch Abo-Besitzerinnen werden entschädigt. Sie kriegen ab 1 Stunde Verspätung den Tageswert des Abos zurück. Über die gesamte Abo-Dauer hinweg werden allerdings maximal 10 Prozent des Abowerts entschädigt. 

Die neuen Fahrgastrechte gelten auch für Verspätungen bei Seilbahnen und im Schiffsverkehr. Dazu hat der Bund die Transportunternehmen zwar nicht verpflichtet, gemäss Medienmitteilung von Alliance Swisspass macht man das trotzdem, um die Passagierrechte möglichst einheitlich und kundenfreundlich umzusetzen.

Keine Entschädigungen gibt es für Kinder-Mitfahrkarten, Junior-Karten sowie FVP-Fahrausweise.

So kommen Sie zu Ihrer Entschädigung

Die Entschädigungen können über ein Online-Antragsformular, ein heruntergeladenes PDF oder auf Papier bei den Verkaufsstellen ausgefüllt und geltend gemacht werden. Das Formular wird ab dem 1. Januar 2021 auf einer Informationsseite von Alliance Swisspass aufgeschaltet sein. Der Betrag wird den Kundinnen und Kunden überwiesen. Die Transportunternehmen müssen die Entschädigung gemäss Bund in der Regel innert 30 Tagen nach dem Einreichen des Antrags ausrichten.

Weitere Passagierrechte
  • Transportunternehmen müssen künftig im Falle von Verspätungen zwingend informieren. Sie sind auch dazu verpflichtet, über die Passagierrechte zu informieren. 
  • Alle Transportunternehmen müssen in Zukunft eine Kontakt- bzw. Beschwerdestelle betreiben, an die sich Fahrgäste wenden können.
  • Bei Verspätungen von mehr als 60 Minuten müssen SBB & Co. den Reisenden Erfrischungen und Mahlzeiten anbieten, sofern sie im Zug oder im Bahnhof verfügbar oder vernünftigerweise lieferbar sind.
  • Auch für den internationalen Linienbusverkehr («Fernbusse») gelten neu Entschädigungsregelungen bei Verspätungen von mehr als zwei Stunden bei der Abfahrt.
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Tina Berg, Redaktorin
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