«Frühestens nach fünf Jahren laufen die ab», dachte Beobachter-Leserin Rahel Actor aus Jona SG, als sie zwei Smartbox-Gutscheine geschenkt bekam. Falsch. Als sie sich nach einiger Zeit für eine der 105 angebotenen Degustationen aus dem Paket «Wie ein Feinschmecker» entschied, erfuhr sie: Der Gutschein war nach 18 Monaten bereits nichts mehr wert. So stehts klein gedruckt auf der Verpackungsrückseite. Und die Frist beginnt mit dem Kauf – je früher der Schenker den Gutschein besorgt, desto weniger Zeit verbleibt dem Beschenkten. Auch die Wahl aus «75 typisch schweizerischen Erlebnissen», ein Geschenk ihrer Schwester, blieb ein Traum: Gutschein ebenfalls abgelaufen.

«Ich wäre bereit gewesen, die Differenz draufzuzahlen, wenn die Angebote in der Zwischenzeit teurer geworden wären», sagt Rahel Actor. Doch am Telefon wurde sie abgewimmelt, E-Mails blieben unbeantwortet. Selbst auf einen Einschreibebrief an den Direktor von Smartbox Schweiz persönlich erhielt sie keinerlei Antwort. Auch gegenüber dem Beobachter wollte sich Smartbox nicht äussern.

Noch stossender ist der Fall von Daniel Müller aus Eschenbach LU. Er freute sich auf den Kurs «Wein selber machen», den er via Geschenkparadies.ch geschenkt erhalten hatte. Doch es gab im letzten Jahr nur gerade zwei Daten, und an beiden war er beruflich verhindert. Der Gutschein aber war nur ein Jahr lang gültig. Als Daniel Müller bei Geschenkparadies.ch um eine Verlängerung nachsuchte, wurde er brüsk abgewiesen. «Das ärgert mich umso mehr, als der Kurs weiterhin zum gleichen Preis angeboten wird», sagt Müller.

Eine Beschränkung ist nicht zulässig

Gutscheine mit einer kurzen Gültigkeit sorgen immer wieder für Frust, denn sie vermiesen die gute Idee des Schenkers. Der glückliche Empfänger soll selber auswählen können, was er möchte und wann er es möchte.

«Die kurzen Gültigkeitsfristen sind im Grundsatz ungesetzlich», sagt Arnold Rusch, Rechtsprofessor an der Universität Freiburg. Das Schweizer Obligationenrecht verbietet in Artikel 129, dass die ordentlichen Verjährungsfristen in Verträgen oder im Kleingedruckten (AGB) verkürzt werden. Das heisst: In der Regel beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre, je nach Forderung allenfalls auch nur fünf Jahre. «Wer einen Geschenkgutschein kauft, bezahlt die Ware im Voraus. Die Anbieter honorieren dieses Entgegenkommen aber keineswegs, sondern beschränken die Einlösefrist», kritisiert Rusch. Das sei nicht zulässig.

So lange kann man Gutscheine einlösen

 

Dauer

Geschäft

unbegrenzt

Manor
Modissa
Globus1

7 Jahre

H&M2

5 Jahre

Media-Markt3
Migros (inkl. aller Töchter wie Ex Libris, OBI, ...)
Orell Füssli Thalia

3 Jahre

Coop4 (inkl. aller Töchter wie Fust, Interdiscount, ...)

2 Jahre

Jelmoli
PKZ2
Smartbox

1 Jahr

Geschenkparadies.ch5
Geschenkidee.ch6
Conforama7


1 Gemäss der Kartenrückseite und den AGB beträgt die Gültigkeitsdauer 24 Monate; aber laut Globus bleibt das Guthaben «ohne Einschränkungen verfügbar».
2 Mit jeder Transaktion (Einlösung oder Wiederaufladung) beginnt die Frist neu.
3 Mit jeder Kontobewegung (Aufladung, Einlösung, Saldoabfrage) beginnt die Frist neu.
4 Mit jeder Wiederaufladung beginnt die Frist neu.
5 Erlebnisgutscheine 1 Jahr, Wertgutscheine 3 Jahre, Verlängerung kostenlos möglich während Laufzeit.
6 Kostenlose Verlängerung um 1 Jahr möglich bis 3 Monate nach Ablauf.
7 Nach Ablauf werden jeden Monat 5 Franken als «Verwaltungskosten» abgebucht.

Nachdem Rechtsprofessor Rusch diese Meinung Ende 2011 in einem juristischen Aufsatz publiziert hatte, passten die Stiftung für Konsumentenschutz (SKS) und der Beobachter ihre Ratschläge an. «Wir empfehlen heute allen Konsumenten, sich in Streitfällen auf diesen Gesetzesartikel (OR 129) zu berufen und auf einer Einlösefrist von fünf oder zehn Jahren zu beharren», sagt Beobachter-Expertin Doris Huber.

Diese Auffassung scheint einige Anbieter dazu veranlasst zu haben, ihre Praxis zu überdenken und die auf Gutscheinen und Geschenkkarten aufgedruckte Gültigkeitsdauer zu verlängern. Bei Modissa und Manor etwa sind Gutscheine unbegrenzt einlösbar. So handhabt es auch Globus, auch wenn dort die Gutscheine laut Aufdruck nur zwei Jahre gültig sind. Globus-Sprecher Andreas Brügger: «Das hat rein finanztechnische Gründe; sie bleiben uneingeschränkt gültig.»

Es fehlt ein Schweizer Gerichtsurteil

Allerdings ist Arnold Ruschs Meinung in der Rechtslehre umstritten. «Selbst wenn es zulässig sein sollte, die Einlösefrist zu verkürzen, dann sicher nicht unter zwei Jahre», sagt Rusch. So urteilten deutsche Gerichte. Schweizer Urteile in dieser Frage sind keine bekannt – meist ist der Streitwert zu klein, ein Prozess lohnt sich nicht.

Nicht alle Anbieter haben die Fristen verlängert, und nicht lange genug, wie die Tabelle «So lange kann man Gutscheine einlösen» oben zeigt. PKZ-Sprecherin Katja Grauwiler etwa sagt: «Unserer Erfahrung nach entspricht die Gültigkeitsdauer von zwei Jahren dem Konsumverhalten unserer Kunden.»

Smartbox hat seit dem Fall von Rahel Actor zwar die Gültigkeitsdauer von anderthalb auf zwei Jahre gestreckt, zudem kann man neuerdings den Gutschein kostenlos in ein anderes Produkt umtauschen – allerdings nur, solange er noch gültig ist.

Absurd: Conforama zieht automatisch 5 Franken ab

Geschenkkarten von Conforama kann man nur zu Beginn kostenlos nutzen. Nach einem Jahr belastet der Möbel- und Elektronikhändler jeden Monat eine Gebühr von fünf Franken, «ähnlich wie bei einem Bankkonto», wie ein Conforama-Manager im «Kassensturz» begründete.

Vom Beobachter auf diesen absurden Vergleich angesprochen, gibt sich das von Conforama beauftragte PR-Büro gar nicht erst die Mühe, die Fünf-Franken-Gebühr inhaltlich zu begründen. «Der Sinn der Verwaltungskosten ist, die Kunden anzuregen, ihre Karte innert zwölf Monaten einzulösen.» Betroffen sei nur ein sehr kleiner Teil der Kunden, und mit jeder Teilbenutzung der Karte verlängere sich die Gratisperiode um weitere 12 Monate.

So oder so: Gültig ist das Verrechnen einer solchen Gebühr nur, wenn die Kunden vor dem Kauf deutlich darauf hingewiesen werden. Das Verkaufspersonal muss also klar erläutern, dass das Guthaben mit der Zeit an Wert verliert. Der Hinweis auf einen Satz im Kleingedruckten oder auf der Kartenrückseite genügt nicht.

Geschenkparadies.ch wiederum unterscheidet zwischen Wertgutscheinen (für einen bestimmten Geldbetrag), die drei Jahre lang gültig sind, und sogenannten Erlebnisgutscheinen. Letztere hätten «Ticketcharakter» und seien nur für einen speziellen Event, ein bestimmtes Datum oder einen bestimmten Zeitraum einlösbar. Während der Gültigkeitsdauer könnten die Gutscheine aber «kostenlos und unkompliziert um ein weiteres Jahr verlängert oder in einen Wertgutschein umgetauscht werden», sagt Geschäftsführer Sébastien Turpain.

Die meisten befragten Anbieter betonen, sie seien im Einzelfall «kulant», wenn sich Kunden mit einem abgelaufenen Gutschein meldeten. «Falls die Geschenkkarte noch verarbeitbar (lesbar) ist, nehmen wir sie auch nach Ablauf noch entgegen», so Media-Markt. Einzig bei H & M verfällt ein Restguthaben nach Ablauf definitiv, allerdings ist die Frist mit sieben Jahren überdurchschnittlich lang, und mit jeder teilweisen Einlösung oder Wiederaufladung der Karte beginnt die Frist neu.

Das gilt auch bei vielen weiteren Anbietern, bei Media-Markt klappt die Verlängerung sogar mit der simplen Saldoabfrage, ohne dass man etwas kaufen oder die Karte aufladen muss.

Zwei Prozent werden nie eingelöst

Dennoch verpassen viele Beschenkte die Frist – was zusätzliches Geld in die Kassen der Anbieter spült. Laut dem Möbelhaus Conforama werden «ungefähr zwei Prozent» aller Guthaben nie eingelöst. Auch Coop-Sprecher Ramon Gander spricht von einem «sehr tiefen einstelligen Bereich». Klingt nach wenig, doch das summiert sich rasch zu grossen Beträgen. Schliesslich seien Geschenkkarten ein «wichtiger Bestandteil unseres Sortiments», so der Coop-Sprecher. Und Migros spricht von einer «stetig steigenden Nachfrage» bei Privat- und Geschäftskunden.

Im Fall von Daniel Müller hat sich Geschenkparadies.ch doch noch einsichtig gezeigt. Nachdem Müller auf Anraten des Beobachters in einer Online-Bewertung seinen Ärger begründet und nochmals auf die Rechtslage hingewiesen hatte, zeigte sich der Anbieter entgegen der vorherigen klaren Absage plötzlich «kulant» und verlängerte seinen Gutschein um ein Jahr.

Tipps: So vermeiden Sie böse Überraschungen

  • Achten Sie beim Kauf des Gutscheins auf eine lange Laufzeit. Lassen Sie sich die Gültigkeit von fünf oder zehn Jahren schriftlich bestätigen.

  • Kaufen Sie Gutscheine eher in etablierten Geschäften.

  • Lösen Sie Gutscheine von wenig etablierten Anbietern rasch ein.

  • Nehmen Sie frühzeitig Kontakt mit dem Anbieter auf, wenn der Gutschein abzulaufen droht, und verlangen Sie eine Fristverlängerung. Wenn das nicht gelingt, verkaufen oder verschenken Sie den Gutschein weiter.

  • Appellieren Sie bei einem abgelaufenen Gutschein an die Kundenfreundlichkeit des Anbieters.

  • Verschenken Sie besser gleich Geld – das lässt sich beliebig, überall und immer einlösen.