Für einen Besuch bei Bekannten suchten Oliver Hediger und seine Partnerin Anfang August eine Übernachtungsmöglichkeit in Sargans. Das Paar wollte zu dritt kommen: Hedigers Partnerin ist blind, daher musste ihr Assistenzhund mit dabei sein.

Genau das sollte zum Problem werden. Bei der telefonischen Buchung im Hotel Franz Anton erhielt Hediger die Auskunft, dass Hunde im Haus nicht zugelassen seien. Daher könne man ihnen kein Zimmer geben. 

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Recht auf «tierische Hilfe» in der Uno-Konvention 

Der Mann aus dem Bernbiet ist empört: «Das ist diskriminierend. Wir fühlen uns gesellschaftlich ausgeschlossen, entgegen dem geltenden Recht.»

Dabei bezieht sich Hediger auf die Uno-Behindertenrechtskonvention, die in der Schweiz seit 2014 in Kraft ist. Das Vertragswerk verbietet Diskriminierungen von Menschen mit Behinderungen. Dazu gehört auch der gleichberechtigte Zugang zu allen der Öffentlichkeit angebotenen Einrichtungen. Gemäss Artikel 9 beinhaltet dies explizit auch das Recht auf «tierische Hilfe».

Erst ein «Sorry», dann der Verweis auf Teppiche

Weil er am Telefon nicht richtig dazu gekommen war, doppelte Oliver Hediger schriftlich nach. In einer E-Mail an die Hotelleitung machte er klar, dass es sich beim Tier um einen Blindenführhund handle, auf den seine Partnerin angewiesen sei. Die Antwort war so knapp wie unklar: «Sorry, es tut mir sehr leid.»

Gegenüber dem Beobachter wird die Geschäftsführerin des Hotels Franz Anton nicht viel verbindlicher. Sie könne sich «leider gar nicht» an den fraglichen Anruf erinnern, schreibt sie. Und weiter: «Falls es wirklich so war und ich gewusst hätte, dass es sich um einen Blindenhund handelt, hätten wir sicher eine Lösung gefunden.» Auf den Fakt, dass ihr das nachträglich sogar schriftlich mitgeteilt worden war, geht sie nicht ein. 

Das generelle Hundeverbot in ihrem Hotel gilt laut der Geschäftsführerin in erster Linie aus hygienischen Gründen. «Unsere Zimmer sind noch mit Teppichen ausgelegt.»    

Dienstleistungen müssen Blinden zugänglich sein

Inclusion Handicap, die Dachorganisation der Schweizer Behindertenorganisationen, erhält immer wieder Anfragen im Zusammenhang mit den Zutrittsrechten von Assistenzhunden. Eine eigene rechtliche Bestimmung dazu gibt es in der Schweiz zwar nicht.

Doch das Behindertengleichstellungsgesetz ist im Artikel 6 klar: Private, die eine Dienstleistung öffentlich anbieten – dazu gehört auch ein Hotel –, dürfen Menschen nicht aufgrund ihrer Behinderung von der Inanspruchnahme dieses Angebots ausschliessen.

Zutritt verweigern ist diskriminierend

Für Nuria Frei, Rechtsanwältin von Inclusion Handicap, ist der Fall von Oliver Hediger und seiner Partnerin deshalb eine unzulässige Diskriminierung. «Die Zutrittsverweigerung stellt einen massiven Eingriff in die Autonomie und die gesellschaftlichen Teilhabemöglichkeiten der blinden Person dar», sagt sie.

«Blindenführhunde sind nicht einfach ein Haustier, sondern ein Hilfsmittel für Menschen mit einer Behinderung.»

Nuria Frei, Rechtsanwältin von Inclusion Handicap

Blindenführhunde seien nicht einfach ein Haustier, sondern ein von der Invalidenversicherung anerkanntes Hilfsmittel für Menschen mit einer Behinderung – wie ein Rollstuhl. «Diese speziell ausgebildeten Tiere sind für eine unabhängige Lebensführung der betroffenen Personen von essenzieller Bedeutung.»

Qualifizierte Gründe, die ein Verbot von Assistenzhunden rechtfertigen könnten, sieht Frei nicht – auch nicht aus hygienischer Sicht. Die Rechtsanwältin verweist auf die Hygieneverordnung des Innendepartements (EDI). Dort sind «Hunde, die eine behinderte Person führen oder begleiten», ausdrücklich vom Verbot ausgenommen, wonach Tiere nicht in Räume dürfen, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird.

Ausländische Urteile geben die Richtung vor 

Die Rechtslage ist also eigentlich klar. Was in der Schweiz noch fehlt, nämlich ein richtungsweisendes Gerichtsurteil, gibt es in den Nachbarländern bereits.

So hat in diesem Frühling ein österreichisches Bezirksgericht in einem nahezu identischen Fall wie jenem von Sargans entschieden, dass einer Frau mit Assistenzhund der Zugang zu Hotelräumlichkeiten nicht verweigert werden darf. Und in Deutschland hat sogar das Bundesverfassungsgericht, die höchste Instanz, befunden: Blinde dürfen ihre Führhunde auch mit in Arztpraxen nehmen. 

Quellen