Polizisten fixieren ihre Hände hinter dem Rücken, die Kinder schreien: Am 4. August nimmt die Zürcher Kantonspolizei Bahar Yalçınkaya im Rückkehrzentrum Oberhalden fest. Eine Bewohnerin filmt die Szene. Noch am selben Tag wird die Kurdin mit ihren beiden Kleinkindern in die Türkei ausgeschafft.

Am Flughafen Istanbul nehmen türkische Behörden sie sofort fest und stecken sie in Untersuchungshaft. Der Vorwurf: Sie soll Terrorpropaganda betrieben haben. Seither sitzt sie mit ihrem Baby im Frauengefängnis Bakırköy. Das zweite Kind, die fünfjährige Tochter, konnte zu einer Bekannten und musste nicht mit in die Untersuchungshaft.

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Ein Haftbefehl liegt vor – aber keine Inhaftierungsgefahr?

Die Schweizer Migrationsbehörden lieferten Yalçınkaya der Repression aus, vor der sie 2023 geflohen war. Sie und ihr Ehemann beantragten damals in der Schweiz Asyl, weil der Schwiegervater aus politischen Gründen im Gefängnis war und die Polizei ihnen gegenüber Todesdrohungen ausgesprochen habe. Es wurde abgelehnt. Im Juni 2024 informierte die Familie die Schweizer Behörden dann darüber, dass die türkische Justiz inzwischen ein Strafverfahren eröffnet habe, das zu ihrer Verhaftung führen könnte. Yalçınkaya beantragte eine Wiedererwägung ihres negativen Asylentscheids und lieferte Beweise: einen Haftbefehl sowie mehrere Haftanträge der türkischen Justiz.

Die dortige Staatsanwaltschaft wirft ihr vor, Social-Media-Beiträge geteilt zu haben, die sie als Propaganda für eine terroristische Organisation wertet. Darunter Retweets zur Unterstützung der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), von Guerillakämpferinnen und zur Verurteilung der türkischen Angriffe auf Kurdistan. Die Kurdin befürchtete, unter «unmenschlichen und erniedrigenden Bedingungen inhaftiert zu werden».

Lob für Gewalt wird auch hier verfolgt – aber anders

Das Staatssekretariat für Migration (SEM) und das Bundesverwaltungsgericht wiesen das Gesuch ab. Es sei unwahrscheinlich, dass sie bei einer Rückkehr eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung befürchten müsse. Sie habe kein ausgeprägtes politisches Profil und sei nicht vorbestraft. Dass gegen sie ermittelt würde, sei «nicht offensichtlich haltlos» – weil das Teilen von PKK-Kampfbildern als Lob für Gewalt verstanden werden könne und dies auch in der Schweiz strafbar sei. Und: Es sei auch im Falle einer Verurteilung nicht mit einer unbedingten Freiheitsstrafe zu rechnen.

In der Schweiz gilt die PKK allerdings nicht als terroristische Organisation. Das Teilen von Bildern und Symbolen der PKK wird im Gegensatz zur Türkei oft von Meinungsfreiheit gedeckt.

Die Schweiz ignoriert, wie willkürlich die türkische Justiz ist

Rechtsanwältin Annina Mullis von den Demokratischen Jurist*innen Schweiz (DJS) ist der Meinung, dass das SEM und das Bundesverwaltungsgericht von falschen Annahmen ausgehen. Aus ihrer Sicht klammern sie die Willkürlichkeit der türkischen Justiz aus. Die Schweizer Behörden stützen sich dabei auf einen Leitentscheid vom November 2024. Darin legte das Bundesverwaltungsgericht fest: Laufende Ermittlungen wegen Terrorpropaganda oder Präsidentenbeleidigung führen nicht automatisch zu Asyl.

Tatsache ist: Die Türkei leitet wegen dieser Delikte massenhaft Ermittlungen ein. Allein im Jahr 2025 ermittelte der türkische Staat gegen rund 340’000 Personen wegen politischer und terrorismusbezogener Straftaten. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt, dass die Vielzahl dieser Verfahren einen politischen Hintergrund nahelegt. Es betont jedoch, dass sie selten mit einer Verurteilung enden: Bei Präsidentenbeleidigung liege die Quote bei gut 10 Prozent, bei Terrorpropaganda unter 20 Prozent. In konkreten Zahlen sind dies immer noch Tausende Verurteilungen jährlich. Manche Asylsuchende würden gezielt nach der Ausreise Kritiken oder Videos im Internet teilen, um einen Asylgrund zu haben. Das sei rechtsmissbräuchlich.

«Das Leiturteil verfestigt eine schleichende Praxisänderung beim SEM», sagt Rechtsanwältin Annina Mullis. Mit der veränderten Asylpraxis nahm die Asylgewährungs- und Schutzquote Asylsuchender aus der Türkei massiv ab. 2021 lag sie noch bei knapp über 80 Prozent, heute liegt sie nur noch knapp über 30 Prozent. Auch die zwangsweisen Rückführungen in die Türkei nahmen in dieser Zeit zu: Während 2021 nur 10 Personen in die Türkei ausgeschafft wurden, waren es 2025 über 180 Personen. Neben dem Referenzurteil nennt das SEM als Grund weniger Asylgesuche von Anhängern der Gülen-Bewegung.

Die Menschenrechtsorganisation Pro Asyl veröffentlichte 2024 gemeinsam mit der Schweizer Flüchtlingshilfe einen detaillierten Bericht über die türkische Justiz. Die Ergebnisse sind eindeutig: Willkürliche Terrorismusvorwürfe führen gemäss der Untersuchung zu unrechtsstaatlichen Verfahren. Zudem drohten überlange und menschenrechtswidrige Haftstrafen in massiv überfüllten Gefängissen. Betroffen seien auch Personen ohne politisch ausgeprägtes Profil, das Risiko für Kurden liege besonders hoch. Das SEM teilt die Erkenntnisse der Studie nicht und beruft sich auf das Bundesverwaltungsgericht.

Die Schweiz braucht die Türkei

Migrationsrechtsprofessorin Barbara von Rütte von der Uni Bern ordnet die verschiedenen Positionen ein: «Das SEM beobachtet Entwicklungen in den Herkunftsländern und leitet daraus eine Einschätzung ab. Zivilgesellschaftliche Organisationen und Anwälte nehmen mit ihren eigenen Dokumentationen eine korrigierende Gegenstimme ein.» Von Rütte sieht einen Zusammenhang zwischen der Position der Migrationsbehörden und den aktuellen Debatten um Externalisierung und Kontrolle von Migration an den Aussengrenzen und in Transitländern. «Die Schweiz macht sich abhängiger von anderen Regierungen und verringert dadurch den Spielraum, diese zu kritisieren.»

Der Fall von Bahar Yalçınkaya schlug grosse Wellen – selbst im türkischen Parlament griff der Fraktionsvorsitzende der DEM-Partei, Sezai Temelli, ihren Fall auf. Sie ist mit ihrer Geschichte allerdings nicht allein: Schweizer Behörden und Gerichte schieben immer wieder Asylsuchende in die Türkei ab, die danach direkt im Gefängnis landen. Die DJS dokumentieren in einer noch unveröffentlichten Recherche neun solche Fälle von Mitte 2024 bis Anfang 2026.

Aus den Augen, aus dem Sinn

Auf Anfrage erklärt das SEM, es führe grundsätzlich keine systematischen Nachkontrollen oder Evaluationen zur Situation der Betroffenen im Herkunftsland durch. Mit der vollzogenen Wegweisung ist der Fall für die Schweizer Behörden abgeschlossen.

So auch der Fall von Bahar Yalçınkaya und ihrem Kind, die nun auf unbekannte Zeit im Frauengefängnis Bakırköy eingesperrt sind. Genau darin liegt aus Sicht von Migrationsrechtsprofessorin Barbara von Rütte das Spannungsfeld: «Erst im Nachhinein wird klar, ob die Entscheidung falsch war. Dann ist die Person aber bereits weg und das SEM nicht mehr zuständig.» Nur wenn die Person erneut in die Schweiz fliehen würde, könne sie vorbringen, dass sie in der Türkei inhaftiert und gefoltert wurde.

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