Nicht mehr als 1,1 Millionen Franken durfte das Doppeleinfamilienhaus kosten. Das sagten die beiden Auftraggeber der Architektin vor Beginn der Planung. Ihr Honorar, auch das wurde abgemacht, sollte branchenübliche 12,9 Prozent der Bausumme inklusive Mehrwertsteuer betragen.

Ein erster Kostenvoranschlag für den Bau des Hauses belief sich auf 1’135’026 Franken samt Mehrwertsteuer. Die beiden Auftraggeber waren zufrieden und leisteten eine Akontozahlung von 56’500 Franken. Sechs Monate später allerdings legte das Architekturbüro plötzlich einen neuen «Kostenvoranschlag» vor. Das Haus sollte jetzt 1’214’606 Franken kosten, also happige 80’000 Franken mehr als abgemacht.

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Bau würde 300’000 Franken über Budget liegen

Die Auftraggeber holten sich einen Privatgutachter. Der, ebenfalls Architekt, schaute sich die Kostenaufstellungen an und kam zum Schluss: Auch mit den 1,2 Millionen Franken des zweiten Kostenvoranschlags wäre es nie und nimmer getan. So wie die Architektin den Bau geplant hatte, würde das Doppeleinfamilienhaus sogar 1,4 Millionen Franken verschlingen.

Die beiden Auftraggeber kündigten den Vertrag mit der Architektin noch vor Baubeginn. 300’000 Franken mehr konnten oder wollten sie nicht bezahlen, zumal sie die Limite von 1,1 Millionen kommuniziert hatten.

Die Architektin schickte eine Schlussabrechnung und forderte zusätzliche 11’174 Franken. Sie hatte ihr Honorar neu auf dem letzten, dem deutlich höheren Kostenvoranschlag berechnet.

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Erfolglos auf der Schlichtungsstelle

Die Bauherrschaft zahlte nicht, sondern verlangte – im Gegenteil – die Akontozahlung zurück. Die Architektin sah das nicht ein. Man traf sich auf der Schlichtungsstelle – erfolglos. Schliesslich reichten die Auftraggeber Klage gegen die Architektin ein. Das Amtsgericht Solothurn-Lebern und auch das Obergericht als zweite Instanz wiesen die Klage jedoch ab.

In der Argumentation stützte sich das Obergericht auf die sogenannte Toleranzabweichung bei Kostenvoranschlägen. Das bedeutet, dass ein Kostenvoranschlag bis zu 10 Prozent überschritten werden darf.

Das Bundesgericht teilt hingegen mit, das Argument der Toleranzabweichung vom Kostenvoranschlag sei hier irrelevant, da man mit dem Bau gar nicht begonnen habe.

Es geht in diesem Fall um Akontozahlungen. Da das Haus nie nach den Plänen der Architektin gebaut wurde, gibt es dafür kein Honorar und damit auch keine Schlussabrechnung. Aus Sicht des Bundesgerichts hat die Bauherrschaft einen Anspruch darauf, die Akontozahlungen zurückzubekommen, weil der Anspruch auf das Honorar hinfällig geworden ist.

Das Obergericht muss noch einmal über die Bücher

Zu guter Letzt sei es grundsätzlich Sache des Bauherrn, zu entscheiden, welche Kostenrisiken er eingehen will. «Es kann von ihm grundsätzlich nicht verlangt werden, dass er ein Projekt realisiert, von dem nicht gesagt werden kann, ob es mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln finanziert werden kann», so das Gericht.

Damit ist der Fall allerdings noch nicht vom Tisch, das Bundesgericht hat den Fall zur neuen Beurteilung ans Obergericht zurückgewiesen. Entschieden ist damit vorerst nur: Die Architektin trägt die Verfahrenskosten von 3000 Franken und muss die Bauherrschaft mit weiteren 3500 Franken für das Verfahren vor dem Bundesgericht entschädigen.

Wer keine Lust auf Rechtsstreitigkeiten hat, befolgt am besten den Rat von Beobachter-Juristin Nicole Müller: «Wenn möglich vereinbaren Häuslebauer mit dem Architekturbüro oder dem Generalunternehmen ein verbindliches Kostendach. Der Bau darf dann nicht teurer werden. Sollte es weniger kosten, müssen nur die effektiven Kosten bezahlt werden.»