Ein Swimmingpool ist ein Werk im Sinne des Obligationenrechts. Die Werkeigentümerhaftung bestimmt, dass der Eigentümer eines Werks für Schäden haftet, die infolge fehlerhafter Anlage, Herstellung oder mangelnden Unterhalts verursacht werden.

Ein Poolbesitzer muss deshalb dafür sorgen, dass vom Becken bei richtigem Gebrauch keine Gefahr ausgeht. Das heisst etwa, dass er die Ränder des Pools von Algen befreien muss, dass das Wasser regelmässig gechlort und frisch zugeführt wird. Zudem sollte ein Schild darauf aufmerksam machen, wie tief der Pool ist.

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Auch in der Umgebung des Pools müssen Vorsichtsmassnahmen getroffen werden. Ein Schild mit der Aufschrift «Betreten verboten» oder «Betreten auf eigene Gefahr» kann hilfreich sein, bedeutet aber nicht automatisch, dass man nicht haftet.

Poolbesitzer sollten Vorkehrungen treffen

Wenn man ganz sicher sein möchte, umzäunt man den Swimmingpool. Oder man deckt ihn ab, falls man nicht anwesend ist.

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Spielen nämlich die Nachbarskinder im Pool und verunfallen, kann der Umstand, dass sie unerlaubt das Becken benutzt haben, zwar dazu führen, dass eine Haftung wegen Selbstverschuldens ausgeschlossen wird. Es kann aber auch sein, dass die Haftung lediglich verringert wird. Etwa dann, wenn ein Kind unerlaubt den Pool benutzt und auf glitschigen, nicht geputzten Rändern ausrutscht.

Wenn man als Besitzer eines Pools alles Zumutbare unternommen hat, um diesen angemessen zu sichern, haftet man auch nicht, falls andere das Becken benutzen, ohne zu fragen.

Rechtlich gesehen kann man jedoch darüber streiten, was «zumutbare Vorsichtsmassnahmen» sind und ab wann jemand «selbst schuld» ist. Deshalb sollte man Vorsicht statt Nachsicht walten lassen.

Hinweis: Dieser Artikel wurde erstmals im Juli 2018 veröffentlicht und wird laufend durch den Beobachter aktualisiert.

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