Zunächst prüfen Sie am besten, ob die Kündigung vielleicht wegen eines Formfehlers nichtig ist. Das wäre etwa der Fall, wenn der Vermieter nicht das amtliche Formular verwendet hat oder wenn sich die Kündigung ausschliesslich an Sie als verbleibende Mieterin richtet. Weil auch die ehemalige Mitbewohnerin noch als solidarisch haftende Mieterin im Vertrag aufgeführt ist, muss die Kündigung grundsätzlich auch an sie adressiert sein.

Dazu genügt es, wenn beide Namen auf der Kündigung stehen. Eine separate Zustellung ist nicht notwendig – sie wäre nur Pflicht, wenn es um eine Familienwohnung ginge, Sie also die Räume als Ehepaar bewohnten. Falls gegen die Kündigung formell nichts einzuwenden ist, können Sie sie immer noch bei der Schlichtungsbehörde anfechten – und auf diese Weise überprüfen lassen, ob sie missbräuchlich und damit ungültig ist. Im gleichen Zug können Sie fordern, dass das Mietverhältnis erstreckt werden soll, falls die Kündigung als gültig taxiert wird. Weil der Mietvertrag aber immer noch auf Sie und die ehemalige Mitbewohnerin lautet, müssen Sie dabei gemeinsam vorgehen.

Alleine wirds komplizierter

Am besten bitten Sie die ehemalige Mitmieterin, Sie bei der Anfechtung zu unterstützen. Etwa indem sie Ihnen die Vollmacht gibt, die Kündigung auch in ihrem Namen anzufechten. Dann muss sie nicht zwingend an der Verhandlung erscheinen. 

Man kann sich allein wehren. Kritisch wird es normalerweise erst, falls Sie sich nicht mit ihr einig werden sollten. Wenn sie die Anfechtung nicht mittragen will, stellt sich die Frage, ob Sie sich auch allein gegen die Kündigung wehren können. Das Bundesgericht hat diese Frage bejaht. Wichtig ist dabei allerdings: Sie müssen das Schlichtungsgesuch – und später die allfällige Klage – nicht nur gegen die Vermieterin richten, sondern auch gegen die ehemalige Mitbewohnerin.

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