Der Vermieter hat leider recht. Weil Sie nur einen Garagenplatz gemietet haben, muss er Ihnen keine Mietzinssenkung gewähren. Denn der vom Gesetz vorgesehene Anspruch gilt grundsätzlich nur für Mietwohnungen und Geschäftsräume.

Der Garagenplatz gilt als Nebenobjekt. Dort besteht der Anspruch nur, wenn ein sogenannter enger innerer Zusammenhang besteht zu einem Hauptobjekt. Hauptobjekte sind Mietwohnungen oder Geschäftsräume.

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Dieser innere Zusammenhang ist also dann erfüllt, wenn Sie zum Beispiel zu einer Mietwohnung auch einen Parkplatz mieten – im gleichen Vertrag.

Bei zwei separaten Mietverträgen kann der innere Zusammenhang dann gegeben sein, wenn man das eine nicht ohne das andere gemietet hätte und die Verträge über die gleiche Verwaltung laufen. Dann können Mieter verlangen, dass der Mietzins dem Referenzzinssatz angepasst wird.

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