Gilt der Referenzzinssatz auch für den Garagenplatz?
Ich habe bei einem Nachbarn einen Garagenplatz gemietet und eine Mietzinssenkung verlangt. Er sagt, bei Garagen gelte das nicht.

Veröffentlicht am 31. Dezember 2025 - 08:30 Uhr

Der Vermieter hat leider recht. Weil Sie nur einen Garagenplatz gemietet haben, muss er Ihnen keine Mietzinssenkung gewähren. Denn der vom Gesetz vorgesehene Anspruch gilt grundsätzlich nur für Mietwohnungen und Geschäftsräume.
Der Garagenplatz gilt als Nebenobjekt. Dort besteht der Anspruch nur, wenn ein sogenannter enger innerer Zusammenhang besteht zu einem Hauptobjekt. Hauptobjekte sind Mietwohnungen oder Geschäftsräume.
Dieser innere Zusammenhang ist also dann erfüllt, wenn Sie zum Beispiel zu einer Mietwohnung auch einen Parkplatz mieten – im gleichen Vertrag.
Bei zwei separaten Mietverträgen kann der innere Zusammenhang dann gegeben sein, wenn man das eine nicht ohne das andere gemietet hätte und die Verträge über die gleiche Verwaltung laufen. Dann können Mieter verlangen, dass der Mietzins dem Referenzzinssatz angepasst wird.
Es gibt verschiedene Gründe, die zu einer Mietzinssenkung führen können. In der Praxis von Bedeutung ist aber lediglich die Mietzinssenkung aufgrund von Hypothekarzinssenkungen. Mithilfe von nützlichen Vorlagen erfahren Beobachter-Abonnentinnen und ‑Abonnenten, wie sie das Senkungsbegehren erfolgreich bei der Vermieterin stellen.





